RS Vwgh 2000/3/29 94/12/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 idF 1986/392;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
BDG 1979 §51;
GehG 1956 §13;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
UOG 1975 §38 Abs5;
UOG 1975 §43;

Rechtssatz

Ein BEZUGSFORTZAHLUNGSANSPRUCH, wie er bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem BDG 1979 (vgl § 51 BDG 1979 und § 13 GehG) besteht, kann auf den Fall des remunerierten Lehrauftrages nicht übertragen werden, dessen Erteilung ein solches Dienstverhältnis nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerade nicht begründet. Im Übrigen gibt es auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Ansprüche wie zB bei den Nebengebühren, die - soweit hier relevant - von der Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung (zB der Überstunden) abhängen (vgl in diesem Zusammenhang auch den lediglich eine Lockerung dieses Prinzips darstellenden § 15 Abs 5 GehG bei pauschalierten Nebengebühren). Im Hinblick auf die Art der bei Abhaltung eines Lehrauftrages zu erbringenden Leistungen und der Begründung eines dem öffentlichen Recht zugeordneten Rechtsverhältnisses sui generis (Hinweis E 26.Juni 1996, 95/12/0193, VwSlg 14486 A/1996), das sich deutlich von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (insbesondere auch von einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis) abhebt, begründen jedenfalls der Sphäre des Lehrbeauftragten zurechenbare Umstände wie zB die Erkrankung keinen Anspruch auf Remuneration. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass im Beschwerdefall der Lehrauftrag ein die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG begründendes Beschäftigungsverhältnis darstellte (Hinweis E 24. Jänner 1985, 83/08/0033, VwSlg 11648 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120021.X10

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten