RS Vfgh 2000/9/30 B1702/98

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Veröffentlicht am 30.09.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §20
BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §243
VwGG §42 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen öffentlicher unzüchtiger Handlungen (Selbstbefriedigung); neuerliche und weiterführende Durchführung des früheren infolge Kündigung seinerzeit eingestellten Disziplinarverfahrens aufgrund der ex tunc Wirkung des die Kündigung des Beschwerdeführers aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes

Rechtssatz

Bei rechtskräftiger Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gilt das Disziplinarverfahren ex lege als eingestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof legt §42 Abs3 VwGG dahin aus, dass einem Erkenntnis, mit dem ein Bescheid aufgehoben wird, von Gesetzes wegen "ex tunc-Wirkung" zukommt.

Die ex lege zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führende Tatbestandswirkung des die Kündigung verfügenden Bescheides wird ex tunc beseitigt und dieses Disziplinarverfahren ist somit als seit seiner Einleitung mit Beschluss der Disziplinarkommission ununterbrochen anhängig zu betrachten.

Gemäß der Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG 1979, idF BGBl. I 1997/61, ist auf am 30.06.97 anhängige Disziplinarverfahren - wozu somit auch das hier in Rede stehende zählt - das BDG 1979 weiterhin in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung anzuwenden. Sowohl §123 Abs2 als auch §124 Abs2 BDG 1979, jeweils zweiter Satz, in ihrer bis zum Ablauf des 30.06.97 geltenden Fassung, normieren aber, dass gegen Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission kein (ordentliches) Rechtsmittel zulässig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einstellung, Wiederaufnahme, Kündigung, Übergangsbestimmung, Verwaltungsgerichtshof, Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1702.1998

Dokumentnummer

JFR_09999070_98B01702_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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