RS Vwgh 2000/3/31 95/15/0056

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1 impl;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/05/27 96/15/0018 3 (hier KStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150056.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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