RS Vwgh 2000/3/31 99/18/0419

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §40 Abs1;
SMG 1997 §11 Abs2;
SMG 1997 §39;
SMG 1997 §40 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/18/0111 E 28. Juni 2000

Rechtssatz

Die Wendung FÜR DIE DAUER EINES FREIHEITSENTZUGES AUFGESCHOBEN in § 40 Abs 1 zweiter Satz FrG 1997 ist nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis 685 BlgNR 20.GP) dahin zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme unbedingt verhängt, aber - etwa aufgrund eines Strafaufschubes - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist. Anders als bei einer bedingten Strafnachsicht bzw bedingten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme steht nämlich in solchen Fällen typischerweise bereits fest, dass die Strafe oder Maßnahme - nach Ablauf der Aufschubsfrist - vollzogen wird. In solchen Fällen würde also durch die vor Strafantritt bzw Antritt der Maßnahme erfolgte Ausreise des Fremden in Befolgung des Aufenthaltsverbotes (bzw durch den Vollzug des Aufenthaltsverbotes im Weg einer Abschiebung) der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme vereitelt oder zumindest erschwert, wodurch es de facto zu der vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht erwünschten Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde über den tatsächlichen Vollzug des Freiheitsentzuges käme. Der Zeitraum eines Strafaufschubes bzw Aufschubes der Maßnahme schiebt also die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes ebenso hinaus wie der Zeitraum des Freiheitsentzuges. Dies gilt auch für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges gem § 39 SMG 1997. Wenn auch in solchen Fällen nach erfolgreicher GESUNDHEITSBEZOGENER MAßNAHME (§ 11 Abs 2 legcit) die Freiheitsstrafe gem § 40 Abs 1 legcit bedingt nachzusehen ist, verliert ein derartiger Strafaufschub nicht den Charakter der bloßen Aufschiebung einer (zunächst) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe. Die Durchsetzbarkeit des vorliegend erlassenen Aufenthaltsverbotes ist daher bis zum Vollzug der über den Fremden unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit ist die Frage, ob im Grund des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, zu beurteilen (Hinweis E 30.11.1999, 99/18/0370).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180419.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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