RS Vfgh 2000/10/3 G30/00

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Veröffentlicht am 03.10.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AlVG §12 Abs6

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Gleichstellung von Eigentümern land(forst)wirtschaftlicher Betriebe und Pächtern durch Festsetzung eines bestimmten Einheitswertes als Geringfügigkeitsgrenze für den Bezug von Arbeitslosengeld bei Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des VwGH auf Aufhebung des §12 Abs6 litb AlVG und der Wortfolge "auf andere Art" in §12 Abs6 litc AlVG infolge eines untrennbaren Zusammenhanges.

Die litc des §12 Abs6 AlVG klammert mit der Wortfolge "wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist ...," die (selbständige) Erwerbstätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nach litb aus. Nach einem Wegfall der litb könnte sie auf keinen anderen Tatbestand bezogen werden, da in lita die unselbständige Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze geregelt ist. Der Wegfall der litb macht daher diese Abgrenzung im besten Fall funktionslos, sie könnte aber auch dahin mißverstanden werden, daß der Inhalt der litc von der Aufhebung der litb unberührt bleibt und der von Abs6 litb erfaßt gewesene Personenkreis dem Abs3 litb unterfällt (und nicht als arbeitslos gilt).

Abweisung des Antrags des VwGH auf Aufhebung des §12 Abs6 litb AlVG idF BGBl 615/1987 und der Worte "auf andere Art" in §12 Abs6 litc AlVG idF BGBl 817/1993.

Der Verfassungsgerichtshof kann der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs, der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich verpflichtet, bei Umschreibung der dem Bezug von Arbeitslosengeld unschädlichen geringfügigen Beschäftigung bei Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zu unterscheiden, ob es sich um einen Betrieb des Eigentümers oder einen gepachteten handelt, im Ergebnis nicht beipflichten.

Im Falle der Fortführung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit muß ohne größeren Aufwand festgestellt werden können, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.

Der Gesetzgeber knüpft für land(forst)wirtschaftliche Betriebe daher an den Einheitswert, für andere Selbständige an den erzielten Umsatz an. Es liegt auf der Hand, daß diese Indikatoren nur einen sehr ungefähren Rückschluß auf das für Zwecke der Arbeitslosenversicherung zurechenbare Einkommen selbständig Tätiger zulassen.

Was aus einem Betrieb erwirtschaftet wird, hängt unter anderem auch von der Höhe eines allfälligen Pachtzinses ab. Dieser unterliegt allerdings der freien Vereinbarung.

Insgesamt ist der Einheitswert ein sehr vager, der ziffernmäßig bestimmten Grenze der Geringfügigkeit von Beschäftigungsverhältnissen nur gleichwertiger, nicht gleichartiger und daher auch nur annähernd vergleichbarer Maßstab. Geht man mit dem Verwaltungsgerichtshof (in VwSlg 12737 A/1988) davon aus, daß beim jeweils maßgeblich erklärten Einheitswert die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig übersteigen und selbst bei einem geringeren Einheitswert diese Grenze erreicht wird, so läßt der Einheitswert eine gewisse Bandbreite offen, innerhalb der gewisse einkommensmindernde Umstände noch nicht das Urteil rechtfertigen, die Grenze zur geringfügigen selbständigen Tätigkeit sei bereits unterschritten. Bei dieser Sachlage ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz nicht verpflichtet, für die Umschreibung der Geringfügigkeit einer neben dem Arbeitslosengeldbezug zulässigen Beschäftigung zwischen gepachteten Betrieben und vom Eigentümer bewirtschafteten zu unterscheiden. Er darf vielmehr ohne Rücksicht auf die Umstände des konkreten Falles und allfällige Kosten der Beschaffung der Erwerbsgelegenheit pauschal auf den Einheitswert abstellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G30.2000

Dokumentnummer

JFR_09998997_00G00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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