RS Vwgh 2000/4/11 2000/11/0081

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
FSG 1997 §10 Abs4 Z1;
FSG 1997 §27 Abs1 Z2;
FSG 1997 §8 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird eine befristete Lenkberechtigung erteilt , so ist mit der Erlassung des betreffenden Bescheides dieses Verfahren abgeschlossen. Mit diesem Bescheid wurde die (materielle) Rechtslage insoweit gestaltet, als dem Betreffenden eine Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde. Es ist in einem solchen Fall dem Besitzer der Lenkberechtigung überlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung zu stellen (vgl § 8 Abs 5 FSG 1997) oder ohne einen solchen Antrag die Lenkberechtigung durch Zeitablauf (§ 27 Abs 1 Z 2 FSG 1997) erlöschen zu lassen. Er kann einen Antrag auf Erteilung stellen, kommt aber nur dann in den Genuss der erleichterten Erteilung (dh ohne Einholung eines Gutachtens über seine fachliche Befähigung), wenn dieser Antrag vor Ablauf der im § 10 Abs 4 Z 1 FSG 1997 genannten Frist gestellt wurde. Einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über seine fachliche Befähigung hat er nur, wenn der Antrag vor Ablauf der genannten Frist gestellt wurde. Das durch den Antrag auf (Wiedererteilung) Erteilung der Lenkberechtigung eingeleitete Verfahren ist ein selbstständiges (neues) Verwaltungsverfahren und nicht Teil jenes Verfahrens, in welchem dem Betreffenden eine befristete Lenkberechtigung erteilt worden war. Die Frist des § 10 Abs 4 Z 1 FSG 1997 ist demnach keine verfahrensrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist daher unzulässig.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110081.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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