RS Vfgh 2000/10/4 G81/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2000
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §343 Abs2 Z4 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend das Erlöschen eines Einzelvertrages wegen zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im E vom 14.06.00, B2074/98, mit näherer Begründung klargestellt hat, ist für Streitigkeiten hinsichtlich des Erlöschens eines Einzelvertrages in erster Instanz die paritätische Schiedskommission zuständig. Dem Antragsteller steht somit ein anderer, zumutbarer Weg offen, seine Bedenken gegen §343 Abs2 Z4 litb ASVG vorzubringen.

Entscheidungstexte

  • G 81/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2000 G 81/00

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G81.2000

Dokumentnummer

JFR_09998996_00G00081_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten