RS Vwgh 2000/4/17 98/17/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

E1E
E1N
E3R E03103000
E3R E03605900
E3R E03705000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung
59/04 EU - EWR

Norm

11994N137 EU-Beitrittsvertrag Akte Art137;
11994N145 EU-Beitrittsvertrag Akte Art145 Abs2;
11994N149 EU-Beitrittsvertrag Akte Art149 Abs1;
11997E234 EG Art234;
31994R0287 OlivenöleinfuhrV Tunesien Art1 Abs1;
31994R0287 OlivenöleinfuhrV Tunesien Art1 Abs2;
31994R0287 OlivenöleinfuhrV Tunesien Art2;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4 Abs3;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4 Abs5;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4;
31994R3307 AbschöpfungsV Olivenöl Anh1;
31994R3307 AbschöpfungsV Olivenöl Anm2 litc;
BAO §232;
ÜberschußbestandsV 1995 §4 Abs1;
ÜberschußbestandsV 1995 §9;
VwGG §38a;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2000/0037 15. Jänner 2002 * EuGH-Zahl: C-179/00 Weidacher * EuGH-Entscheidung:EuGH 62000CJ0179 15. Jänner 2002 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2002/17/0009 E 18. März 2002

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt die Einhebung von Abgaben auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten ab 1.1.1995, wie sie in Art 4 der Verordnung (EG) Nr 3108/94 der Kommission vom 19.12.1994 vorgesehen ist, im Sinne des Art 149 Abs 1 der Beitrittsakte eine zur Erleichterung der Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe des Titels VI, Landwirtschaft, dieses Vertrages ergibt, notwendige Überleitungsmaßnahme dar, oder ist diese Verordnung infolge Unzuständigkeit der Kommission ganz oder teilweise nichtig?

2. Steht das Grundrecht des Dispositionsschutzes oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip der Anwendung des Art 4 der Verordnung (EG) Nr 3108/94 auf Überbestände entgegen, die auf Dispositionen (Einkäufe und Wiederverkäufe)

A) vor dem Tag der Kundmachung dieser Verordnung, oder

B) vor dem Zeitpunkt, an dem den beteiligten Kreisen bekannt sein

musste, dass Abschöpfungen von Überschüssen geplant sind, zurückzuführen waren; bejahendenfalls, ist diese Verordnung wegen Verletzung dieser Grundrechte ganz oder teilweise nichtig, oder aber dahin auszulegen, dass in solchen Fällen keine Abschöpfung zu erfolgen hat?

3. A) Ist der Käufer einer Ware, welcher diese schon vor dem 1.1.1995 bereits weiterverkauft hatte, ohne sie jedoch seinem Abnehmer körperlich übergeben zu haben, am 1.1.1995 als "Besitzer" dieser Ware anzusehen, wenn

I. die Ware und deren Erlös an ein Bankinstitut verpfändet wurden und auf Grund des Pfandbestellungsvertrages

a/ dieses Bankinstitut am 1.1.1995 über die Schlüssel zu dem in einem Pfandlager eingelagerten Teil der Ware verfügte, bzw. b/ die Frachtpapiere, insbesondere das multimodale Transportpapier "Bill of lading" hinsichtlich der am 1.1.1995 in einem österreichischen Bahnhof nach Verzollung in Eisenbahnwaggons befindlichen restlichen Ware an die Order dieses Bankinstitutes lauten und sich in dessen Besitz befinden, und

c/ dieses Bankinstitut zu 20 Prozent am Ertrag des vom Verpfänder

abgeschlossenen Kaufgeschäftes beteiligt wurde,

wobei weiters

II. a/ die Einfuhrabgaben vom Verpfänder entrichtet wurden, b/ der dem Verpfänder zustehende Kaufpreis später auf sein Konto bei diesem Bankinstitut floss, über welches er jedoch auf Grund des Verpfändungsvertrages nicht mehr verfügen konnte?

B) Ist der Verpfänder der Ware dann nicht Besitzer, wenn er sie am 1.1.995, vorbehaltlich der durch den Pfandvertrag bestehenden Beschränkungen, schon für seinen Abnehmer innehaben wollte? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass dieser Wille nach außen in Erscheinung getreten ist?

C) Ist in Sachverhaltskonstellationen wie A) oder B) auch der Pfandgläubiger, der Abnehmer des Verpfänders, der Spediteur, Lagerhalter oder Frachtführer "Besitzer" im Verständnis dieser Verordnung?

4. Ist unter der "in der Zwölfergemeinschaft am 31.12.1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe" im Verständnis des Art 4 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 3108/94 im Falle von tunesischem Olivenöl des KN-Codes 1509 10

A) in jedem Fall die in Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 287/94

des Rates vom 7. Februar 1994 angeführte Sonderabschöpfung von 7,8 ECU/100 kg oder

B) in jedem Fall die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr 3307/94 der Kommission vorgesehene Abschöpfung von 79 minus 12,69, also von 66,31 ECU/100 kg,

zu verstehen, oder aber

C) hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob in den Mitgliedstaaten der Zwölfergemeinschaft die Einfuhr tunesischen Olivenöls im Rahmen der in Art 1 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 287/94 festgelegten Quote auch Ende des Jahres 1994 noch problemlos möglich war, oder aber

D) ist der Zollsatz im Einzelfall danach zu bestimmen, ob es dem Abgabepflichtigen, wäre eine Einfuhr in einen EG-Mitgliedstaat geplant gewesen, im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses möglich gewesen wäre, ein (begünstigtes) Kontingent zu erwerben?

5. Wäre Art 4 der Verordnung (EG) Nr 3108/94 der Kommission in dem unter 4. B) genannten Verständnis infolge Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nichtig?

Schlagworte

Überschußbestände an landwirtschaftlichen Produkten Landwirtschaftliche Überproduktion Überschußbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170260.X01

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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