RS Vwgh 2000/4/27 98/06/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs1;
VVG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 87/17/0161 1

Stammrechtssatz

Der Umfang der Enteignung muß sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen; handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrunde liegenden näher bezeichneten Plan geschehen (Hinweis E 13.6.1985, 85/06/0032, 0033).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060149.X04

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten