RS Vwgh 2000/4/27 2000/02/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs2;
FrG 1997 §61 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Slowakei 1995 Art1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/05 96/02/0306 1 (hier kommen noch die von der belangten Behörde aufgezeigte Fluchtgefahr sowie die fehlende behördliche Meldung des Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich als zusätzliche Argumente für die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft hinzu).

Stammrechtssatz

Da an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis E 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134), reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020088.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten