RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0311

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs9;
DVG 1984 §2 Abs1;
GehG 1956;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000

Rechtssatz

Weder dem BDG 1979 noch dem GehG lässt sich im Sinne des § 2 Abs 1 DVG 1984 eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung entnehmen, welche Dienstbehörde im Fall der Gestattung der tatsächlichen Benützung im Sinn des § 80 Abs 9 BDG 1979 an einen Beamten des Ruhestandes zuständig ist. Zwar trifft es zu, dass durch die Gestattung im Sinne des § 80 Abs 9 BDG 1979 ein - im Vergleich zur Zuweisung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs 2 BDG 1979 - anderes Rechtsverhältnis, das dem Beamten eine schwächere Rechtsposition einräumt als sie ihm im Falle der Zuweisung einer Naturalwohnung zukommt bzw zugekommen ist (vgl dazu im Einzelnen das E 24.1.1996, 93/12/0176, VwSlg 14388 A/1996), begründet wird. § 80 Abs 9 BDG 1979 geht aber (in allen Fallkonstellationen) erkennbar vom Regelfall aus. Demnach folgt die Gestattung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 typischerweise unmittelbar einem zuvor bestandenen öffentlich-rechtlichen Naturalwohnungsverhältnis oder Dienstwohnungsverhältnis des Beamten nach - im Fall der Hinterbliebenen kommt auch ein vorangegangenes öffentlich-rechtliches Gestattungsverhältnis in Bezug auf den verstorbenen Beamten in Betracht (vgl das E 24.1.1996, 93/12/0176, VwSlg 14388 A/1996), dem im Regelfall ein mit ihm begründetes öffentlich-rechtliches Dienstwohnungsverhältnis oder Naturalwohnungsverhältnis vorausgegangen ist -, das formell beendet wurde, und setzt dieses frühere Rechtsverhältnis (materiell gesehen), wenn auch formell aus einem anderen Titel fort. Dazu kommt, dass der dringende Bedarf eines Beamten des Dienststandes die Dienstbehörde ermächtigt, das Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs 9 BDG 1979 zu beenden, woraus sich auch kraft eines Größenschlusses ergibt, dass ein solches Gestattungsverhältnis erst gar nicht mit einer in dieser Bestimmung genannten Person zu begründen ist, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt dieser dringende Bedarf eines (anderen) Beamten des Dienststandes feststeht. Im Gesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzung von einer RESSORTFREMDEN Dienstbehörde allein oder im Zusammenwirken mit der für diesen Beamten des Dienststandes zuständigen Dienstbehörde zu prüfen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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