RS Vwgh 2000/5/4 99/20/0186

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Veröffentlicht am 04.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §58 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs6 Z1;
WaffV 02te 1998 §4 Abs4;

Rechtssatz

Das zusätzliche Begründungselement des Berufungsbescheides, wonach eine Waffenbesitzkarte, für deren weiteren Besitz keine Rechtfertigung vorgebracht wurde, gemäß § 58 Abs 4 WaffG 1996 zu entziehen sei, gehört nach dem Spruch des Berufungsbescheides, der die Entziehung der Waffenbesitzkarte ausdrücklich nur auf § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 6 Z 1 WaffG 1996 stützt, nicht zum Verfahrensgegenstand (vgl zur Bedeutung der im Spruch des Bescheides genannten Gesetzesstelle für die Bestimmung des Berufungsgegenstandes das E 24.Juni 1999, Zl 98/20/0337).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200186.X02

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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