RS Vwgh 2000/5/11 2000/16/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2000
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0147 B 30. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0103 E 28. April 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung des Geschäftsführers, er hafte nur in Höhe jenes anteiligen Abgabenbetrages, den er bei Wahrung der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte entrichten müssen, ist unrichtig. Vielmehr haftet der Vertreter bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot für die in Betracht kommenden Abgaben zur Gänze (Hinweis E 19.2.1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160347.X02

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten