RS Vfgh 2000/11/27 B2074/98 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ASVG §110 Abs1 Z2 lita
VfGG §17 Abs2
VfGG §17a
ZPO §30 ff
ZPO §63 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe betreffend Nichtigerklärung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs und Beigebung eines Verfahrenshelfers in diesem Beschwerdeverfahren als unzulässig; Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabegebühr mangels eines tauglichen Gegenstandes infolge Gebührenbefreiung eines Verfahrens vor der Landes- bzw Bundesschiedskommission sowie des darauffolgenden Beschwerdeverfahrens vor dem VfGH gemäß ASVG

Rechtssatz

Von der grundsätzlich nach außen nicht beschränkbaren Prozeßvollmacht (vgl §32 ZPO) ist das Innenverhältnis zwischen dem die Vollmacht Erteilenden und dem Bevollmächtigten zu unterscheiden. Solche Beschränkungen der Vollmacht entfalten jedoch nach außen hin keine Wirkung.

Abgesehen davon bewirkt die Rechtskraft des E v 14.06.00, B2074/98, auch eine Bindung in der (als Prozeßvoraussetzung vorweg zu beurteilenden) Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine formell wirksame (dh unter anderem rechtzeitige und anwaltlich gefertigte) Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben hat. Wiederaufnahmsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Mit der fristgerechten Beschwerdeerhebung durch einen gewählten Parteienvertreter erweist sich aber auch der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe als überholt und daher gegenstandslos.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kosten, VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2074.1998

Dokumentnummer

JFR_09998873_98B02074_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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