RS Vwgh 2000/5/23 2000/11/0032

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §76a Abs1;
ZDG 1986 §76a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/29 99/11/0196 2

Stammrechtssatz

Im Unterbleiben von Recherchen des WehrPfl über die neuerliche Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 76a Abs1 ZDG kann auf Grund der Informationspflicht des BM für Landesverteidigung gemäß § 76a Abs 2 ZDG jedenfalls kein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes (dh grobes) Verschulden des WehrPfl gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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