RS Vwgh 2000/5/31 96/08/0258

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0129 E 8. Juni 1993 VwSlg 13849 A/1993 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Zuordnung einer Schulungsmaßnahme (hier: Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler) zu § 12 Abs 3 lit f oder § 12 Abs 5 AlVG ist maßgebend, ob es sich bei dieser Schulungsmaßnahme bzw Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation: Hinweis E 19.5.1992, 91/08/0188 und 91/08/0189) dienenden "geregelten Lehrgang" handelt, dh um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg "Lehrgang" statt "einzelner Lehrkurse") und erst daraus folgend einer vollständigen oder doch überwiegenden Inanspruchnahme der üblichen Arbeitszeit des Anspruchswerbers, der sich - entsprechend dem Lehrplan - dieser Ausbildung unterzieht. Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermag die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, daß derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist, und daher nicht als arbeitslos gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080258.X02

Im RIS seit

14.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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