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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Apothekengesetzes betreffendÜbergangsvorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken;unsachliche Festsetzung des Kreises der bevorrechteten Ärzte;überschießend lange Dauer der ÜbergangsregelungRechtssatz
Die Regelung des §62 ApothekenG legt den Kreis der bevorrechteten Ärzte insoweit unsachlich fest, als sie jene Ärzte begünstigt, die nicht ausschließlich durch die Rechtslage, wie sie durch das Erkenntnis vom 02.03.98, VfSlg. 15.103/1998, hergestellt wurde, in ihrem Vertrauen enttäuscht wurden, da sie zu diesem Zeitpunkt in Standorten niedergelassen waren, in denen die Zahl der zu versorgenden Personen jedenfalls mehr als 5.500 betragen hat, und somit vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Bewilligung einer weiteren öffentlichen Apotheke auszugehen war. Jene Ärzte mußten daher bereits damals mit der Errichtung einer öffentlichen Apotheke und folglich mit der Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung ihrer Hausapotheke rechnen.
Dazu kommt, daß der zur Eröffnung der öffentlichen Apotheke Berechtigte zu jedem Zeitpunkt des Konzessionsverfahrens auf die Rechtslage dahingehend vertrauen konnte, daß mit der Eröffnung seiner öffentlichen Apotheke die Schließung der Hausapotheken erfolgen werde. Es kann davon ausgegangen werden, daß dieses Vertrauen durch die nachträglich geschaffene Übergangsregelung massiv enttäuscht wurde und diese schon allein deshalb verfassungswidrig wäre.
Die auf eine Dauer von zehn Jahren angelegte Übergangsregelung ist gemessen an der Zielsetzung der Regelung und unter Bedachtnahme auf den dadurch bewirkten Eingriff in die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Konzessionsinhabern für öffentliche Apotheken überschießend lang.
(Anlaßfall: E v 04.12.00, B1236/99, Quasi-Anlaßfall: E v 14.12.00, B844/00, Aufhebung der angefochtenen Bescheide)
Schlagworte
Apotheken, Hausapotheken, Übergangsbestimmung, VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G18.2000Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010