TE Vfgh Erkenntnis 2000/12/4 B1236/99

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Veröffentlicht am 04.12.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art144 Abs1 Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §62 Abs1 ApothekenG mit E v 04.12.00, G18/00.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Juni 1999 wurde der Berufung des beschwerdeführenden Apothekers gegen die Abweisung seines Antrages auf Zurücknahme der Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken zugunsten von zwei näher genannten niedergelassenen Ärzten nicht stattgegeben.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. Dezember 1998 die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Mieming erteilt. Dort würden freilich bereits zwei Ärzte für Allgemeinmedizin ordinieren und durchgehend seit deren behördlicher Bewilligung mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol aus den Jahren 1977 bzw. 1989 auch ärztliche Hausapotheken führen. Den mit Eingabe vom 8. Februar 1999 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Zurücknahme dieser Hausapothekenbewilligungen zum Zeitpunkt der geplanten Neueröffnung seiner öffentlichen Apotheke, dem 1. Juli 1999, habe die Bezirkshauptmannschaft Imst abgewiesen.

Die Abweisung der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers begründete die vor dem Verfassungsgerichtshof belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit, daß sowohl außer Streit stehe, daß beide Hausapotheken vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen und von denselben Ärzten ununterbrochen betrieben worden seien, als auch, daß der Konzessionsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in Mieming erst nach dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen sei. Damit stehe einer positiven Erledigung des Antrages §62 ApothekenG entgegen, dessen Verfassungsmäßigkeit zu beurteilen der Behörde nicht zustehe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

4. Die zu einer Stellungnahme eingeladene Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die mitbeteiligten Ärzte gaben jeweils Äußerungen ab.

II. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 15. Dezember 1999 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §62 Abs1 ApothekenG, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. 120/1998, ein und hob sodann die in Prüfung genommene Bestimmung mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis, G18/00, als verfassungswidrig auf.

2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- sowie eine Eingabegebühr in Höhe von S 2.500,-- enthalten.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1236.1999

Dokumentnummer

JFT_09998796_99B01236_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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