TE Vfgh Erkenntnis 2008/9/24 G44/07 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
BAO §125
BilanzbuchhaltungsG §1, §2, §77, §98
WirtschaftstreuhandberufsG §2, §14, §95

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung der Individualanträge SelbständigerBuchhalter auf Aufhebung neu geschaffener Regelungen für den Berufdes Bilanzbuchhalters sowie dazu ergangener Übergangsbestimmungenmangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit; keineGleichheitswidrigkeit von Regelungen über die Berechtigung zurErstellung von Bilanzen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und imBilanzbuchhaltungsgesetz hinsichtlich der Wertgrenzen und derVertretungsbefugnis angesichts der größeren gesamtwirtschaftlichenBedeutung der Bilanz sowie des Verbots der Annahme von Provisionenbzw Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt; keineVerletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Unverhältnismäßigkeitin Hinblick auf das Ziel der Sicherung der Unabhängigkeit derselbständig tätigen Berufsausübenden

Spruch

I. Die Anträge werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen

folgende Bestimmungen richten:

-

die Z2 und die Z7 des ArtII des Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird, BGBl. I Nr. 161/2006,

-

§1 Abs3 Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006,

-

die Wortfolgen "nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter" sowie "und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist" in §14 Abs1 Z3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 idF BGBl. I Nr. 161/2006,

-

§98 Abs4, 7 und 8 Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006,

II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit BGBl. I 161/2006 wurde ein "Bundesgesetz, mit dem die

Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird", kundgemacht. Nach den parlamentarischen Materialien (IA 846/A BlgNR 22. GP) war es Ziel dieses Gesetzes, die "bisher getrennten Berufe der Gewerblichen Buchhalter und Selbständigen Buchhalter zu einem Bilanzbuchhalter" zusammenzufassen und die "Rechte der Selbständigen Buchhalter und der Gewerblichen Buchhalter anzugleichen". Darüber hinaus sind mit dem BibuG - als verwandte Berufe mit geringerem Berechtigungsumfang - die Berufe "Buchhalter" und "Personalverrechner" geschaffen worden.

Die für Gewerbliche Buchhalter ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Berechtigung zur Geschäftsbuchhaltung auf Betriebe innerhalb der Umsatzgrenzen des §125 BAO wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2004, G289/02, (VfSlg. 17.171/2004) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde im BGBl. I 49/2004 kundgemacht. Diese Beschränkung wurde vom Gesetzgeber in der Folge auch für den Bereich der Selbständigen Buchhalter im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) beseitigt (BGBl. I 84/2005, vgl. RV 970 BlgNR 22. GP).

2. Mit Bundesgesetz BGBl. I 161/2006 wurden - neben der Einführung des neuen Berufs "Bilanzbuchhalter" - Regelungen getroffen, die es Selbständigen Buchhaltern und Gewerblichen Buchhaltern erleichtern sollen, innerhalb einer bestimmten Frist die Berechtigung zur Ausübung des Berufs Bilanzbuchhalter zu erreichen. Die Übergangsbestimmungen sehen darüber hinaus grundsätzlich vor, dass die berufsrechtlichen Berechtigungen bestehender Selbständiger und Gewerblicher Buchhalter aufrecht bleiben (§98 Abs1 BibuG). Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit wurde vorgesehen, dass Buchhalter und Personalverrechner Mitglieder der Wirtschaftskammern sind und Bilanzbuchhalter zwischen der Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer oder bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wählen können (§96 BibuG). Für Gewerbliche Buchhalter - diese waren schon vor Erlassung des BibuG Mitglieder der Wirtschaftskammern - trat durch die Gesetzesänderung keine Änderung der Kammerzugehörigkeit ein. Für Selbständige Buchhalter (die davon Abstand nehmen, in den Beruf Bilanzbuchhalter zu wechseln) sieht §98 Abs8 leg.cit. nach Ablauf einer Frist das Enden der Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den Beginn der Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern vor. Als Fristende war ursprünglich der 31. Dezember 2007 vorgesehen. Mit Bundesgesetz BGBl. I 11/2008 wurde die Frist bis zum 31. März 2008 verlängert. Ferner wurden Übergangsregelungen für jene Selbständigen Buchhalter getroffen, die sich während eines Übergangszeitraums in einem Prüfungsverfahren zum Steuerberater oder zum Bilanzbuchhalter befanden.

3.1. Der Antragsteller im Verfahren zu G44/07 ist seit 7. April 2000 als Selbständiger Buchhalter bestellt. Er beantragt zum einen die Aufhebung des §1 Abs3 BibuG, BGBl. I 161/2006, welcher vorsieht, dass "Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß [§1] Abs1 weder Gewerbe noch freie Berufe" sind. Zum anderen beantragt er die Aufhebung des Abs8 des §98 BibuG in der Fassung BGBl. I 161/2006.

3.2. Der Antragsteller im Verfahren zu G198/07 war seit dem Jahr 2000 Selbständiger Buchhalter und hat während des in §98 Abs8 BibuG geregelten Übergangszeitraums die Berufsberechtigung "Bilanzbuchhalter" erlangt. Die Antragsteller in den Verfahren zu G199, 200/07 und G201, 202/07 sind Selbständige Buchhalter.

Diese Antragsteller bekämpfen einerseits Teile der Novellierungsanordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2006 und andererseits bestimmte Normen oder Wortfolgen des WTBG und des BibuG.

4. Der Umfang der einzelnen Anträge wird aus Zweckmäßigkeitsgründen im Zuge der folgenden Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt.

II. Die relevanten Gesetzesstellen und (zusammengefasst) das jeweils darauf bezogene Antragsvorbringen stellen sich wie folgt dar:

1. Zur Anfechtung der Z2 (G198-202/07) und Z7 (G199-202/07) des ArtII BGBl. I 161/2006 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Artikel II

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesges[e]tz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

...

2. In §1 Abs1 entfällt Z4.

...

7. §14 Abs1 lautet:

'(1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1.a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein

facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

2. in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

3. nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.'"

Der erwähnte §1 WTBG hatte vor der Novellierung durch BGBl. I 161/2006 folgenden Wortlaut:

"1. Teil

Berufsrecht

1. Hauptstück

Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang

Wirtschaftstreuhandberufe

§1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:

1.

Wirtschaftsprüfer,

3.

Steuerberater und

4.

Selbständiger Buchhalter.

(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe."

Zu ihren Anträgen auf Aufhebung der Z2 des ArtII BGBl. I 161/2006 bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass es durch die Aufhebung des §1 Abs1 Z4 WTBG und die Schaffung des BibuG unklar geworden sei, ob der Beruf des Selbständigen Buchalters weiterhin als freier Beruf zu qualifizieren ist oder nicht. Die betreffenden Regelungen seien zu unbestimmt. Sollte der Beruf des Selbständigen Buchhalters nicht mehr als freier Beruf gelten, so wären damit eine Reihe von berufs-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen verbunden, die für die Antragsteller nachteilig seien und ihre Rechtspositionen "in überraschender Weise" verschlechtern.

Z 7 des ArtII BGBl. I 161/2006 halten die Anträge deswegen für verfassungswidrig, weil für die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater nunmehr eine neunjährige Berufspraxis als Selbständiger Buchhalter nicht mehr ausreichend sei, sondern zusätzlich die Fachprüfung Bilanzbuchhalter absolviert werden und die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder bestehen müsse. Die Regelung sei mangels sachlicher Rechtfertigung gleichheitswidrig und verstoße gegen die Freiheit der Erwerbsausübung.

2. Mit gleichartigen Argumenten wird auch die Anfechtung des §14 Abs1 Z3 WTBG idF BGBl. I 161/2006 begründet. Diese - von den Antragstellern zu G199, 200/07 und zu G201, 202/07 angefochtene - Bestimmung lautet auszugsweise (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1.a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein

facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

2. in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

3. nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist. ..."

Nach der bisherigen Rechtslage sei ein Selbständiger Buchhalter zur Fachprüfung für Steuerberater zuzulassen gewesen, wenn er den Beruf des Selbständigen Buchhalters mindestens neun Jahre hindurch ausgeübt hat (§14 Abs1 Z3 WTBG idF vor BGBl. I 161/2006).

§98 Abs2 BibuG sehe nun zwar vor, dass erworbene Anwartschaften Selbständiger Buchhalter für Zwecke der Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater unberührt bleiben. Durch die Neufassung des §14 WTBG durch ArtII Z7 BGBl. I 161/2006 sei aber als Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater die neunjährige Ausübung des Berufs Bilanzbuchhalter und die Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder normiert worden; weiters seien nunmehr die (zusätzlichen) Anforderungen des §14 Abs1 Z3 WTBG zu erfüllen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese deutliche Verschlechterung der Rechtslage im Hinblick auf die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater fehle. Die Vorschrift sei gleichheitswidrig und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung.

3. Zur Anfechtung des §1 Abs3 BibuG (sämtliche Anträge):

§1 BibuG lautet (der von den Antragstellern angefochtene Abs3 ist hervorgehoben):

"Bilanzbuchhaltungsberufe

§1. (1) Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:

1.

Bilanzbuchhalter,

2.

Buchhalter und

3.

Personalverrechner.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.

(3) Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe."

Die Anträge begehren primär die Aufhebung der Wortfolge "weder Gewerbe, noch". Hilfsweise wird beantragt, den Abs3 zur Gänze beziehungsweise die Worte ", noch freie Berufe" aufzuheben. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die Unklarheit in der Frage, ob der Beruf des Selbständigen Buchhalters ein freier Beruf oder ein Gewerbe sei, dem Legalitätsprinzip widerspreche und dass der Verlust der Stellung als freier Beruf für die Antragsteller steuerrechtliche Nachteile mit sich bringe und daher verfassungswidrig sei.

4. Zu den Anträgen gegen (Teile des) §2 BibuG (G198/07) und des §2 WTBG (G199, 200/07, G201, 202/07):

4.1. Der Einschreiter im Verfahren zu G198/07 beantragt die Aufhebung bestimmter Teile der Bestimmungen, in denen der Umfang der Befugnisse des Berufs "Bilanzbuchhalter" geregelt ist. §2 BibuG lautet (die angefochtenen Stellen sind hervorgehoben; hinsichtlich der Z3 des Abs1 wird primär die Wortfolge "den Abgabenbehörden des Bundes," in eventu das Wort "ausgenommen" angefochten):

"Berechtigungsumfang - Bilanzbuchhalter

§2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des §4 Abs3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch §125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, festgesetzten Wertgrenzen,

3. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof,

4. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,

5. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),

6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und

7. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs1,

2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs1 unmittelbar zusammenhängen,

5. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen und

6. sämtliche Tätigkeiten gemäß §32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194."

4.2. Die - von Selbständigen Buchhaltern gestellten - Anträge G199, 200/07 und G201, 202/07 wenden sich in ähnlicher Weise gegen die Vorschriften zum Berechtigungsumfang für den Beruf des Selbständigen Buchhalters.

Der einschlägige §2 WTBG hat (in der Fassung BGBl. I 84/2005) folgenden Wortlaut (die angefochtenen Stellen sind hervorgehoben; hinsichtlich der Z3 des Abs1 wird primär die Wortfolge "den Finanzbehörden," in eventu das Wort "ausgenommen" angefochten):

"Berechtigungsumfang - Selbständiger Buchhalter

§2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des §4 Abs3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch §125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden,

4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und

5. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs1,

2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten und

4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs1 unmittelbar zusammenhängen."

4.3. Die Anfechtung der Regelungen des §2 WTBG und des §2 BibuG begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass es gegen den Gleichheitssatz und die Freiheit der Erwerbsausübung verstoße, dass sie zur Vertretung vor Behörden nicht berechtigt seien, obwohl sie über das einschlägige Fachwissen verfügten, und dass die Beschränkung ihrer Befugnis zum Abschluss von Büchern (zur Erstellung von Bilanzen) auf Unternehmen im Rahmen der Wertgrenzen des §125 BAO, BGBl. 194/1961 idF BGBl. I 9/1998, aus jenen Gründen verfassungswidrig sei, die den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Wertgrenze in §102 Abs1 GewO 1994 idF BGBl. I 111/2002 bewogen haben (Erkenntnis VfSlg. 17.171/2004).

5. Der im Antrag zu G198/07 angefochtene §77 BibuG hat folgenden Wortlaut:

"Provisionen - Provisionsvorbehalt

§77. Bilanzbuchhalter[n], die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten."

Die Antragsteller zu G199, 200/07 und G201, 202/07 (Selbständige Buchhalter) beantragen die Aufhebung des §95 WTBG in der Fassung BGBl. I 58/1999. Diese Bestimmung lautet:

"Provisionen - Provisionsvorbehalt

§95. Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten."

Dem Antragsvorbringen zufolge richten sich die im BibuG und im WTBG vorgesehenen Verbote der Provisionsannahme und des Provisionsvorbehalts unmittelbar an die Antragsteller. Die Antragsteller zu G199, 200/07 und G201, 202/07 verweisen auf die Strafdrohung des §120 Z18 WTBG (vgl. im Übrigen §90 BibuG). Es sei ihnen nicht zumutbar, die Bestrafung zu provozieren, um ihre Bedenken über den Umweg einer Beschwerde nach Art144 B-VG vorzutragen.

Zur Begründung dieses Antrags bringen die Antragsteller vor, dass dieses Verbot der Annahme oder der Gewährung von Provisionen einer sachlichen Rechtfertigung entbehre. Die (in §77 BibuG) als Kriterium herangezogene bloße Tatsache der Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Die Kammerzugehörigkeit habe zwar sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen für den Berufsausübungsberechtigten, ein Verbot der Provision müsse aber durch Gesichtspunkte des Konsumentenschutzes oder sonstige die Berufsausübung betreffende Aspekte gerechtfertigt werden können. Auf diese Aspekte habe die Kammerzugehörigkeit keinen Einfluss. Es sei nicht erkennbar, welches öffentliche Interesse damit verfolgt werden soll; die Gesetzesmaterialien enthielten dazu keinen Hinweis. Im Verhältnis zu den Kunden eines Bilanzbuchhalters entfalte ein Provisionsverbot keine Wirkungen; es handle sich vielmehr um eine reine Akquisitionsmaßnahme. Das Provisionsverbot verhindere einen freien Wettbewerb. Da ein das Verbot rechtfertigendes öffentliches Interesse nicht identifiziert werden könne, könne auch nicht beurteilt werden, ob das Verbot zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sei. Rein abstrakt ließe sich aber sagen, dass ein kategorisches Verbot nicht erforderlich sei und eine differenzierende Regelung möglich sein müsste. Das Verbot verstoße daher gegen die Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG). Da mit dem Verbot auch die Annahme bestimmter Zahlungen untersagt werde, die in anderen Branchen üblich seien und einen wichtigen Einkünftebestandteil bilden könnten, sei die Regelung auch ein - verfassungswidriger - Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleiste Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

6. Zu §98 BibuG:

Sämtliche Anträge, mit Ausnahme des Antrags zu G198/07, bekämpfen §98 Abs8 BibuG in der Fassung BGBl. I 161/2006.

Die Anträge G199, 200/07 und G201, 202/07 richten sich darüber hinaus auch gegen die Abs4 und 7 des §98 BibuG in der Fassung BGBl. I 161/2006.

In der - angefochtenen - Fassung BGBl. I 161/2006 hatte §98 BibuG folgenden Wortlaut (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

"Übergangsbestimmungen

§98. (1) Erlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte 'Gewerblicher Buchhalter' und 'Selbständiger Buchhalter' bleiben auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) Erworbene Anwartschaften 'Selbständiger Buchhalter' betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben unberührt. Tätigkeiten als 'Selbständiger Buchhalter' nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sind den in §14 Abs1 Z3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normierten Voraussetzungen anzurechnen.

(3) Offene Prüfungsverfahren und offene Anträge in Prüfungsverfahren 'Gewerblicher Buchhalter' und 'Selbständiger Buchhalter' sind nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen und weiter zu führen. Bestehende Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen bleiben weiterhin bestehen. Prüfungsverfahren sind bis spätestens 31. Dezember 2007 zu beenden.

(4) Anträge auf öffentliche Bestellung können nur bis spätestens 31.12.2007 gestellt werden. Der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung 'Gewerblicher Buchhalter' und 'Selbständiger Buchhalter' endet spätestens am 30. Juni 2008.

(5) Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche eine der folgenden Ausbildungen nach dem 31.12.2000 abgelegt haben, sind von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen befreit:

1.a) den Ausbildungsgang 'Diplomierter

Steuersachbearbeiter' der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und

b)

einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder

2.a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem
Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und

b)

einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder

3.a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der

Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und

b)

einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.

(6) Wurde eine der in Abs5 genannten Ausbildungen vor dem 1.1.2001 erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten zu je 45 Minuten mit folgenden Gegenständen nach dem 31.12.2000 erfolgreich absolviert wurde:

1. 20 Lehreinheiten aus Buchhaltung und der Anfertigung von Jahresabschlüssen,

2. 10 Lehreinheiten aus Kostenrechnung,

3. 10 Lehreinheiten über die Grundzüge des Steuerrechts und

4. 10 Lehreinheiten aus Personalverrechnung.

(7) Die Bestimmungen der Abs5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens 31.12.2007 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben.

(8) Für Selbständige Buchhalter, die bis 31.12.2007 nicht die in diesem Bundesgesetz normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Mit Beginn des 1.1.2008 beginnt für diese Personen die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen."

Mit Bundesgesetz BGBl. I 11/2008 wurden folgende Änderungen des §98 BibuG vorgenommen:

-

Dem Abs1 wurde folgender Satz angefügt:

"Dies gilt insbesondere für das Recht[,] auf Grundlage des §14 Abs1 Z3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, zur Fachprüfung Steuerberater zugelassen zu werden."

-

Im Abs8 wurde der Ausdruck "bis 31.12.2007" durch den Ausdruck "bis 31. März 2008" ersetzt und der Ausdruck "Mit Beginn des 1.1.2008" durch den Ausdruck "Mit Beginn des 1. April 2008" ersetzt.

-

Dem Abs8 wurden folgende Abs9 und 10 angefügt:

"(9) Ausgenommen von einem Wechsel der Mitgliedschaft gemäß Abs8 sind Selbständige Buchhalter, die bis bis [sic] 31. März 2008 vor der Paritätischen Kommission schriftlich erklären, dass sie

1. alle Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nachzuweisen beabsichtigen und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen oder

2. sich bereits im Prüfungsverfahren zum Steuerberater befinden und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen.

(10) Die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen beginnt spätestens mit 1. Juli 2009, wenn diese die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nicht erfüllen. Für zur Fachprüfung Steuerberater zugelassenen [sic] Selbständigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen spätestens mit 31. Dezember 2016, wenn diese bis dahin die Fachprüfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben. Wird die Erklärung gemäß Abs9 widerrufen, beginnt die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen am ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats."

Das Vorbringen der gegen Teile des §98 BibuG idF BGBl. I 161/2006 gerichteten Anträge lässt sich wie folgt zusammenfassen:

§98 Abs8 des BibuG normiere für jene Selbständigen Buchhalter, die die Berechtigung für den Beruf Bilanzbuchhalter nicht erwerben (wollen oder können), den automatischen Wechsel der Zugehörigkeit von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu den Wirtschaftskammern. Die Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder bringe für deren Mitglieder zahlreiche - auch vermögenswerte - Vorteile mit sich. Das gesetzlich normierte Ausscheiden aus dieser Kammer bewirke - so der Antragsteller zu G44/07 - materielle Nachteile und verschlechtere seine Position im Hinblick auf seine berufliche Interessenvertretung. Bei den Vorschriften über die Kammerzugehörigkeit handle es sich um die Berufsausübung regelnde Vorschriften, daher um Erwerbsausübungsschranken. Durch den Wegfall der Möglichkeiten der Einflussnahme auf die berufliche Interessenvertretung im System der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und durch den Wegfall der von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angebotenen Fortbildung und Information werde der Antragsteller in seiner Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt. Der verpflichtende "Kammerwechsel" stelle einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbsausübung dar. Nach Auffassung des Antragstellers im Verfahren zu G44/07 bewirke die angefochtene Bestimmung auch einen unzulässigen Eingriff in sein "verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen" in die geltende Rechtslage: Er habe im Vertrauen auf seine Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung der (gemeint wohl:) Kammer der Wirtschaftstreuhänder erworben. Durch das zwangsweise Ausscheiden aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer sei sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Anwartschaft enttäuscht worden. Die im Hinblick auf die aus der Anwartschaft entstehenden Versorgungsleistungen getroffenen beruflichen Entscheidungen des Antragstellers und seine jährlichen Bemühungen um die Vorlage von Unterlagen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft seien somit überflüssig gewesen und seine Dispositionen seien vereitelt.

Die Antragsteller in den Verfahren zu G199, 200/07 und G201, 202/07 wenden sich gegen Abs4, 7 und 8 des §98 BibuG. Sie behaupten, es liege eine Unsachlichkeit der Übergangsbestimmungen vor. Es sei unzumutbar und sachlich nicht gerechtfertigt, den Antragstellern während laufender Berufsausübung nur "aus Gründen der Neusystematisierung der gesetzlichen Berufsausübungsvorschriften" die Erbringung zusätzlicher Qualifikationsnachweise abzufordern. Es widerspreche dem Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber den Antragstellern die einmal erworbenen Rechte einseitig nimmt und neue Zugangsschranken aufstellt, mit denen bislang nicht zu rechnen war. Mit dem Ausscheiden aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der durch §98 Abs8 BibuG angeordneten Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer sei für den Antragsteller die - nachteilige - Pflichtversicherung nach dem GSVG verbunden. Auch in der Krankenversicherung unterliege der Antragsteller nunmehr der Pflichtversicherung nach §2 Abs1 Z3 GSVG, anstatt ein Wahlrecht zwischen der Gruppenversicherung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, einer Wahlversicherung nach §16 ASVG oder einer Pflichtversicherung nach §8 GSVG ausüben zu können. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versicherungsgemeinschaft sei ein "Grund für die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit eines bestimmten Berufsweges". Es sei nicht ersichtlich, wieso eine Neusystematisierung der berufsrechtlichen Vorschriften gleichzeitig zu einer Änderung des für den erfassten Personenkreis geltenden Sozialversicherungsrechts führen müsse. Die sachlich nicht begründbare Änderung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Schließlich sei mit §98 Abs8 BibuG der Verlust seiner Mitgliedschaft zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verbunden.

7. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Anträgen entgegentritt und ihre Zurück- bzw. Abweisung beantragt.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die angefochtene Bestimmung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994 uva.).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.733/2002).

2. Zu den Anträgen auf Aufhebung der Z2 und der Z7 des ArtII des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2006 und auf Aufhebung des §1 Abs3 BibuG, einschließlich der Eventualanträge auf Aufhebung von Teilen des §1 Abs3 BibuG (diese wird zu G198/07 [Antrag eines Bilanzbuchhalters] sowie zu G199, 200/07 und G201, 202/07 [Anträge Selbständiger Buchhalter] beantragt):

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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