RS Vfgh 2000/12/12 V139/97

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art5
Stmk LStVG 1964 §8 Abs3
Verordnung der Gemeinde Michaelerberg vom 28.07.97 betr die Verlegung eines Wegabschnittes
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung aufgrund unmittelbaren Eingriffs in das Eigentum durch Widmung einer bereits bestehenden Privatstraße als Gemeindestraße; Aufhebung der Verordnung infolge Unzulässigkeit der Erlassung einer solchen Einreihungsverordnung ohne vorhergehende Öffentlicherklärung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Michaelerberg vom 28.07.97 betr die Verlegung eines Wegabschnittes.

Bis zur Erlassung der angefochtenen Verordnung lag weder ein anderer öffentlich-rechtlicher Widmungsakt noch eine privatrechtliche Willensübereinstimmung zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde über die Begründung eines Gemeingebrauchs an der tatsächlich hergestellten Straße vor. Der gerichtliche Vergleich vom 17.12.94 vermochte keine ausreichende Willensübereinstimmung zu erzeugen. Der neu verlegte Weg war daher bis zur Erlassung der Verordnung gemäß §8 Abs3 Stmk LStVG 1964 als Privatstraße im Sinne des Stmk LStVG 1964 anzusehen. Daher hat die Widmung der bestehenden Straße als Gemeindestraße durch Verordnung dieselbe unmittelbare Wirkung wie die Öffentlicherklärung eines in der Natur bereits vorhandenen Privatwegs und greift daher bereits unmittelbar in das Eigentum des Grundeigentümers ein.

Soweit die Verordnung die Auflassung des Wegabschnitts auf der Grundparzelle 1124 betrifft, steht sie aufgrund der Intention des Verordnungsgebers, jedenfalls über eine öffentliche Verbindungsstraße zwischen bestehenden Gemeindestraßen zu verfügen, im untrennbaren Zusammenhang ("gleichzeitig") mit der Verlegung und dem neuen Verlauf einer Verbindungsstraße auf Grundparzelle 1125. Deshalb ist der Antrag auf Aufhebung der ganzen Verordnung zulässig.

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Michaelerberg vom 28.07.97, mit der "gemäß §7 Abs(1) Ziffer 5 in Verbindung mit §8 Abs(3) des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl Nr 154 idgF (...) der Wegabschnitt laut dem Plan des ... GZ 7725/97 auf die Parzelle 1125 verlegt (wird und) gleichzeitig (...) der Wegabschnitt der Parzelle 1124 im Hofbereich Mayer vulgo Mitterhofer aufgelassen" wird.

Durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges durch Verordnung der Gemeinde wird mangels Eigentumserwerbs in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet (vgl VfSlg 8156/1977 zum Oö Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975, 8282/1978 zum Stmk Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964).Durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges durch Verordnung der Gemeinde wird mangels Eigentumserwerbs in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet vergleiche VfSlg 8156/1977 zum Oö Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975, 8282/1978 zum Stmk Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964).

Eine Einreihungsverordnung gemäß §8 Stmk LStVG 1964 darf hinsichtlich bereits bestehender Straßen nur dann ergehen, wenn sie schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Bestehende Privatstraßen müssen hingegen gemäß §6 Stmk LStVG 1964 von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig durch Enteignung für öffentlich erklärt werden.

Die neu hergestellte Straße war vor Erlassung der Verordnung nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Aufhebung zur Gänze aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Widmung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V139.1997

Dokumentnummer

JFR_09998788_97V00139_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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