RS Vfgh 2000/12/12 V139/97

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art5
Stmk LStVG 1964 §8 Abs3
Verordnung der Gemeinde Michaelerberg vom 28.07.97 betr die Verlegung eines Wegabschnittes

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung aufgrund unmittelbaren Eingriffs in das Eigentum durch Widmung einer bereits bestehenden Privatstraße als Gemeindestraße; Aufhebung der Verordnung infolge Unzulässigkeit der Erlassung einer solchen Einreihungsverordnung ohne vorhergehende Öffentlicherklärung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Michaelerberg vom 28.07.97 betr die Verlegung eines Wegabschnittes.

Bis zur Erlassung der angefochtenen Verordnung lag weder ein anderer öffentlich-rechtlicher Widmungsakt noch eine privatrechtliche Willensübereinstimmung zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde über die Begründung eines Gemeingebrauchs an der tatsächlich hergestellten Straße vor. Der gerichtliche Vergleich vom 17.12.94 vermochte keine ausreichende Willensübereinstimmung zu erzeugen. Der neu verlegte Weg war daher bis zur Erlassung der Verordnung gemäß §8 Abs3 Stmk LStVG 1964 als Privatstraße im Sinne des Stmk LStVG 1964 anzusehen. Daher hat die Widmung der bestehenden Straße als Gemeindestraße durch Verordnung dieselbe unmittelbare Wirkung wie die Öffentlicherklärung eines in der Natur bereits vorhandenen Privatwegs und greift daher bereits unmittelbar in das Eigentum des Grundeigentümers ein.

Soweit die Verordnung die Auflassung des Wegabschnitts auf der Grundparzelle 1124 betrifft, steht sie aufgrund der Intention des Verordnungsgebers, jedenfalls über eine öffentliche Verbindungsstraße zwischen bestehenden Gemeindestraßen zu verfügen, im untrennbaren Zusammenhang ("gleichzeitig") mit der Verlegung und dem neuen Verlauf einer Verbindungsstraße auf Grundparzelle 1125. Deshalb ist der Antrag auf Aufhebung der ganzen Verordnung zulässig.

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Michaelerberg vom 28.07.97, mit der "gemäß §7 Abs(1) Ziffer 5 in Verbindung mit §8 Abs(3) des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl Nr 154 idgF (...) der Wegabschnitt laut dem Plan des ... GZ 7725/97 auf die Parzelle 1125 verlegt (wird und) gleichzeitig (...) der Wegabschnitt der Parzelle 1124 im Hofbereich Mayer vulgo Mitterhofer aufgelassen" wird.

Durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges durch Verordnung der Gemeinde wird mangels Eigentumserwerbs in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet (vgl VfSlg 8156/1977 zum Oö Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975, 8282/1978 zum Stmk Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964).

Eine Einreihungsverordnung gemäß §8 Stmk LStVG 1964 darf hinsichtlich bereits bestehender Straßen nur dann ergehen, wenn sie schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Bestehende Privatstraßen müssen hingegen gemäß §6 Stmk LStVG 1964 von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig durch Enteignung für öffentlich erklärt werden.

Die neu hergestellte Straße war vor Erlassung der Verordnung nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Aufhebung zur Gänze aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Widmung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V139.1997

Dokumentnummer

JFR_09998788_97V00139_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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