RS Vwgh 2000/6/28 2000/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §38 Abs3 impl;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146

Rechtssatz

§ 19 Abs 4 LDG 1984 kennt 2 Fälle der Unzulässigkeit einer Versetzung. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach Satz 2 nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer. Eine Versetzung nach Satz 1 ist hingegen nur dann unzulässig, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind; Hinweis E 14.10.1992, 89/12/0088, zu einer Bundeslehrerin nach der vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs 3 BDG 1979 idF vor dem Besoldungsreform- Gesetz 1994, BGBl Nr 550) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung a) überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insb dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und b) die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Beh ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach § 19 Abs 4 Satz 2 LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" zur Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der im ersten Satz keinen VERGLEICH vorsieht, und nach der Judikatur keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte (Hinweis E 26.2.1997, 95/12/0366).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X04

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten