RS Vfgh 2000/12/14 B219/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BezügeG 1972 §1 Abs2
BezügeG 1972 §15
BezügeG 1972 §24
BezügeG 1972 idF ArtVIII BezügebegrenzungsG §49i Abs2
BundesbezügeG §1 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags einer ehemaligen Nationalratsabgeordneten auf Zuerkennung eines Ruhebezugs nach Mandatsverzicht aufgrund einer schweren Erkrankung mangels ausreichender ruhebezugsfähiger Gesamtzeit der Mandatsausübung; keine Verfassungswidrigkeit der Unterscheidung zwischen obersten Organen einerseits und Mitgliedern des Nationalrates und Bundesrates andererseits seit der Reform des Bezügerechts 1997

Rechtssatz

Keine Inanspruchnahme des Optionsrechts zugunsten der Anwendung von Bestimmungen des BezügeG iSd §49f BezügeG idF ArtVIII BezügebegrenzungsG, BGBl I 64/1997; jedoch auch keine Anwendbarkeit der Aufrundungsregel des §15 BezügeG im Fall der Optionsausübung.

Die Beschwerdeführerin hatte mit Ablauf des 31.07.97 nicht einmal drei Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit.

Die unklare Rechtslage ist darauf zurückzuführen, dass anscheinend der Gesetzgeber bei der Novellierung des Bezügegesetzes in ArtVIII des BezügebegrenzungsG, BGBl I 64/1997, auf die Terminologie dieses Gesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen hat. Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten, wenn sie den Begriff der "obersten Organe des Bundes" in der Weise ausgelegt hat, dass §49i Abs2 BezügeG die Fälle betreffend die "obersten Organe des Bundes" iSd §1 Abs2 BundesbezügeG (der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft), nicht aber die Fälle betreffend Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates regeln sollte: Es kann dem Gesetzgeber eine Regelung nicht zugesonnen werden, gemäß der er im Abs1 die Erfüllung der für Mitglieder des Nationalrates im §24 Abs2 BezügeG vorgesehenen zeitlichen Voraussetzungen für einen Ruhebezug verlangt und im nächsten Absatz für denselben Personenkreis auf dieses Erfordernis wieder verzichtet.

Weiters ist die von der belangten Behörde aufgrund des §49i BezügeG getroffene Unterscheidung deshalb nicht als verfassungsrechtlich bedenklich zu beurteilen, weil die genannte Norm an unterschiedliche Bezugsregelungen anknüpft und die völlig unterschiedliche Rechtsposition der Organe (Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft - Organ der Vollziehung) berücksichtigt, welche nicht zuletzt in der Verfassungsbestimmung des §2 UnvereinbarkeitsG ihren Niederschlag findet, der den dort aufgezählten Organen im Allgemeinen die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht verbietet (und bloß - als Ausnahme - eine solche Berufsausübung mit Zustimmung des Unvereinbarkeitsausschusses gestattet).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Oberste Organe der Vollziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B219.2000

Dokumentnummer

JFR_09998786_00B00219_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten