RS Vwgh 2000/6/29 96/01/0617

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1991;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Beendigung seiner Kammermitgliedschaft nicht die Möglichkeit hatte, eine freiwillige Weiterversicherung einzugehen, und er daher dieser Anwartschaft (trotz Entrichtung der Beiträge während einer langen Kammermitgliedschaft, ohne eine Versorgungsleistung in Anspruch genommen zu haben) verlustig ging, rechtfertigt - ohne spezielle rechtliche Grundlage - noch nicht sein Begehren auf Rückforderung dieser Beiträge (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/1085, E 19.10.1998, 98/10/0328, und E 6.6.1999, 99/10/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010617.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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