RS Vwgh 2000/7/3 99/09/0057

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann von der zeugenschaftlichen Einvernahme ausländischer Staatsangehöriger absehen, wenn sie im Zeitpunkt der Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung keine ladungsfähige Anschrift im Inland mehr hatten und eine Ladung unter Zwangsfolgen (iSd § 19 AVG) an die hinsichtlich zweier ausländischer Staatsangehöriger bekannten ausländischen Adressen in Ermangelung eines Rechtshilfeabkommens mit dem ausländischen Staat als nicht aussichtsreich erachtet wurde (Hinweis E 15.12.1999, 99/09/0078, und E 13.9.1999, 97/09/0359).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090057.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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