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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
§ 24 Abs 2 DP/Stmk stimmt mit § 43 Abs 2 BDG 1979 wortgleich überein. Demnach erweist sich die Rechtsansicht, eine Verletzung des Standesansehens sei als Dienstpflichtverletzung nach dieser Gesetzesbestimmung zu qualifizieren, als unrichtig, weil § 43 Abs 2 BDG 1979 und § 24 Abs 2 DP/Stmk den Beamten nicht zur Wahrung eines STANDESANSEHENS VON BEAMTEN, sondern zur Wahrung DES
VERTRAUENS DER ALLGEMEINHEIT IN DIE SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER
DIENSTLICHEN AUFGABEN verpflichten. Eine Verletzung dieser Dienstpflicht ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den dienstlichen Aufgaben des beschuldigten Beamten eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0016, VwSlg 14092 A/1994, und Kucsko-Stadlmayer,
Das Disziplinarrecht der Beamten, 2.Auflage 1996, Seite 117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090289.X02Im RIS seit
28.03.2001