RS Vwgh 2000/7/3 97/09/0289

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
DP/Stmk 1974 §24 Abs2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

§ 24 Abs 2 DP/Stmk stimmt mit § 43 Abs 2 BDG 1979 wortgleich überein. Demnach erweist sich die Rechtsansicht, eine Verletzung des Standesansehens sei als Dienstpflichtverletzung nach dieser Gesetzesbestimmung zu qualifizieren, als unrichtig, weil § 43 Abs 2 BDG 1979 und § 24 Abs 2 DP/Stmk den Beamten nicht zur Wahrung eines STANDESANSEHENS VON BEAMTEN, sondern zur Wahrung DES

VERTRAUENS DER ALLGEMEINHEIT IN DIE SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER

DIENSTLICHEN AUFGABEN verpflichten. Eine Verletzung dieser Dienstpflicht ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den dienstlichen Aufgaben des beschuldigten Beamten eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0016, VwSlg 14092 A/1994, und Kucsko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten, 2.Auflage 1996, Seite 117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090289.X02

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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