RS Vfgh 2001/1/25 B2328/00

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von im Verfahren vor der Privatrundfunkbehörde mitbeteiligten Parteien, die vor dem Verfassungsgerichtshof die Abweisung ihres Antrages auf Lizenzerteilung bekämpfen (vgl B v 26.02.98, B113/98, B v 07.12.00, B2093/00), kann der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen nicht finden, daß der Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger - jenen der Zulassungsinhaberin im Falle des Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegender - Nachteil erwachsen würde.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von im Verfahren vor der Privatrundfunkbehörde mitbeteiligten Parteien, die vor dem Verfassungsgerichtshof die Abweisung ihres Antrages auf Lizenzerteilung bekämpfen vergleiche B v 26.02.98, B113/98, B v 07.12.00, B2093/00), kann der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen nicht finden, daß der Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger - jenen der Zulassungsinhaberin im Falle des Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegender - Nachteil erwachsen würde.

(ebenso: B2379/00, B2380/00, B2381/00, alle B v 25.01.01, u.v.m.).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2328.2000

Dokumentnummer

JFR_09989875_00B02328_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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