TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/13 B2093/00

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Veröffentlicht am 13.06.2001
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 27 heute
  2. VfGG § 27 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. VfGG § 27 gültig von 01.08.1984 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG, BGBl 506/1993 idF BGBl I 160/1999, mit E v 13.06.01, G141/00 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Privatrundfunkbehörde, mit dem die Zulassung zur Veranstaltung eines 24-Stunden Hörfunkvollprogramms für die im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 112/2000 ausgewiesene Sendelizenz "Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg" gemäß §§17, 19 und 20 des Regionalradiogesetzes (RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 51/2000, für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2011 der "P GmbH" unter Auflagen erteilt und ua. dem Beschwerdeführer versagt wurde.römisch eins. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Privatrundfunkbehörde, mit dem die Zulassung zur Veranstaltung eines 24-Stunden Hörfunkvollprogramms für die im Frequenznutzungsplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000, ausgewiesene Sendelizenz "Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg" gemäß §§17, 19 und 20 des Regionalradiogesetzes (RRG), Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2000,, für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2011 der "P GmbH" unter Auflagen erteilt und ua. dem Beschwerdeführer versagt wurde.

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §13 RRG idF BGBl. I Nr. 160/1999, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §13 RRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1999,, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, G141-144/00, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF der Z3b. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999, verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, G141-144/00, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, in der Fassung der Z3b. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1999,, verfassungswidrig war.

II. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes oder der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Abs4 auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.römisch zwei. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes oder der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Abs4 auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bzw. bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G141-144/00 fand am 13. Juni 2001 statt. Die vorliegende Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 15. November 2000 ein, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-

enthalten.

Schlagworte

Kollegialbehörde, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2093.2000

Dokumentnummer

JFT_09989387_00B02093_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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