RS Vwgh 2000/7/11 99/16/0528

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
EGVG Art2 Abs2 A Z1;
EGVG Art2 Abs5;
GdO OÖ 1990 §109 Abs1;
LAO OÖ 1996 §1 Abs1 Z1;
VwGG §13;

Rechtssatz

Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Land Oberösterreich ist im Vorstellungsverfahren auch in Abgabenangelegenheiten das AVG anzuwenden, da § 109 Abs 1 OÖ GdO auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit iSd Art II Abs 5 EGVG ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Hinweis E 10.11.1995, 95/17/0248, ergangen zur Rechtslage im Burgenland). In stRsp des VwGH (Hinweis E 20.2.1987, 85/17/0096) wurde die Ansicht vertreten, dass im Vorstellungsverfahren nach der OÖ GdO nicht die OÖ LAO, sondern das AVG anzuwenden ist. Auch die Vorstellungsbehörde ist in den beim VwGH anhängig gemachten Verfahren stets von der Anwendung des AVG im Vorstellungsverfahren ausgegangen. Dies wurde vom VwGH, abgesehen von einem eine Lustbarkeitsabgabe betreffenden Einzelfall, 97/15/0083, nicht als rechtswidrig erkannt. Der VwGH sieht sich nicht zu einer Verstärkung veranlasst und geht daher auch im Beschwerdefall davon aus, dass im Vorstellungsverfahren das AVG und nicht die OÖ LAO anzuwenden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160528.X01

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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