RS Vwgh 2000/7/11 99/16/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0238 E 25. Mai 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien, zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0122; E 11.12.1992, 89/17/0259; E 29.4.1992, 91/17/0023; E 27.9.1994, 93/17/0066). Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung hat der VwGH ausgeführt, dass der Erwerber in der Lage sein müsse, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165; E 27.9.1994, 93/17/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160465.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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