RS Vwgh 2000/7/19 97/13/0231

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
GewStG §7 Z1;

Rechtssatz

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 Abs 1 BAO gilt auch für die Hinzurechnungsvorschrift des § 7 Z 1 GewStG. Demnach hat etwa der VwGH im E vom 20.2.1973, 1894/71, ausgesprochen, dass das Tatbestandsbild der Dauerschuld nicht dadurch vermieden werden kann, dass ein wirtschaftlich fortdauerndes Schuldverhältnis willkürlich in mehrere kurzdauernde Wechselschuldverhältnisse aufgelöst wird. Auch im vorliegenden Beschwerdefall war der Kapitalbedarf und dessen Deckung durch Kredite ein ununterbrochener. Bei diesem dauernden Fremdfinanzierungsbedarf ändert die Wahl der Fremdfinanzierung in Form von wiederkehrenden, neu zu begründenden Barvorlagen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts an der Qualifikation als einheitliches Dauerschuldverhältnis iSd der zitierten Hinzurechnungsbestimmung (Hinweis auch auf E 31.10.1978, 557/76). Am wirtschaftlichen Zusammenhang der einzelnen kurzfristigen Schuldverhältnisse gebricht es auch nicht, wenn etwa die Barvorlagen wegen günstigerer Bedingungen teilweise von wechselnden Gläubigern in Anspruch genommen wurden. Eine Umschuldung ändert am Dauerschuldcharakter einer Schuld nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130231.X03

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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