RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
B-VG Art7 Abs4;
MRK Art10;

Rechtssatz

Ist außerdienstliches Verhalten eines im Rechnungshof tätigen Beamten dahin zu beurteilen, ob die diesem Beamten zurechenbaren inkriminierten Textstellen, die er in Artikeln in einer näher bezeichneten Zeitschrift bzw Publikation veröffentlichte, das zulässige Maß angemessener Kritik und damit die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit im Grund des § 43 Abs 2 BDG 1979 überschritten haben, so vermag im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und die den öffentlichen Bediensteten durch Art 7 Abs 4 (früher Abs 2) B-VG gewährleisteten Rechte ein nur geringes Fehlverhalten die disziplinäre Verfolgung des Beamten nicht zu rechtfertigen. Die disziplinäre Ahndung der Äußerungen des Beamten darf nicht dazu führen, seine Kritik an öffentlichen Einrichtungen oder Institutionen - wie etwa hier des Rechnungshofes oder seines Präsidenten - zu unterbinden, bildet die Möglichkeit zur sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten Kritik doch ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090106.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten