RS Vwgh 2000/8/2 97/13/0019

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Darlegung über die anlässlich einer Abschlussprüfung erforderlichen Fahrtstrecken stellt keinen Nachweis der Kilometerleistung, sondern allenfalls mangels genauer Angaben über die für ein Fahrtenbuch erforderlichen Daten bloß eine Grundlage für eine Schätzung dar. ISd § 184 Abs 1 BAO war die Beh daher verpflichtet, die Kilometerleistung bzw - ab der Aufnahme eines PKW in das Betriebsvermögen - einen Privatanteil an den PKW-Kosten durch Schätzung zu ermitteln. Wer dabei zu einer Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0032, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130019.X04

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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