RS Vwgh 2000/8/2 97/13/0196

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0197 97/13/0198

Rechtssatz

Dass die belBeh eine mündliche Berufungsverhandlung über die Berufung des Bf nicht durchgeführt hat, begründet im konkreten Fall einen Mangel des berufungsbehördlichen Verfahrens. Ob ein solcher Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde zu führen hat, hängt allerdings davon ab, ob die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Bf vor dem VwGH so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom VwGH nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 9.7.1997, 95/13/0044, 0045; E 24.4.1996, 93/15/0030; E 18.7.1995, 91/14/0047; E 20.6.1995, 92/13/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130196.X01

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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