TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/24 93/15/0030

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §284 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §7;
EStG 1972 §8;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dr. A in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom 3. April 1992, 6/4 - 4232/89-04, 6/4 - 4131/90-04 und 6/4 - 4204/90-04, betreffend ua Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein praktischer Arzt, eröffnete am 1. April 1980 eine Ordination in M. Im Fragebogen des Finanzamtes anläßlich der Eröffnung seines Betriebes gab er an, die Ordination in M, die früher von seinem Vater (in der Folge nur: Vater) betrieben worden sei, sei von ihm neu gegründet worden. Er habe für die Überlassung der Ordination in M nichts bezahlt.

Aus der vom Beschwerdeführer für das Jahr 1980 erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ersichtlich, daß vom Vater keine Wirtschaftsgüter übernommen wurden, sondern die Ordination in M unter Verwendung von Fremdmitteln neu eingerichtet wurde. Aus den vom Beschwerdeführer für die Jahre 1981 und 1982 erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer Wirtschaftsgüter von verschiedenen Lieferanten bezog.

Am 31. Dezember 1982 trat der Vater in den Ruhestand und gab unter einem die von ihm betriebene Ordination in T auf.

Der Beschwerdeführer übernahm diese Ordination nicht, erwarb jedoch vom Vater gebrauchte Wirtschaftsgüter um 30.000 S.

Aus der vom Beschwerdeführer für das Jahr 1983 erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ersichtlich, daß die vom Vater erworbenen Wirtschaftsgüter in der Ordination in M verwendet wurden.

Am 28. April 1983 gab der Beschwerdeführer bekannt, der Modus der vom Vater überlassenen Ordination in M (Kaufpreis, Schenkung oder Versorgungsrente) sei ungeklärt. Er habe aus privaten Mitteln als Bürge und Zahler einen vom Vater aufgenommenen Kredit bedient und werde durch rund zehn Jahre Monatsraten von 15.000 S leisten. Der Vater sei nämlich derart überschuldet, daß es ihm unmöglich sei, den Kredit selbst zu bedienen. Durch die übernommene Bedienung dieses Kredites sollte die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vaters verhindert werden.

Am 30. Juni 1983 gab der Beschwerdeführer bekannt, der Modus der vom Vater überlassenen Ordination in M sei noch immer ungeklärt, weswegen er ersuchte, bis auf weiteres vorläufige Einkommensteuerbescheide zu erlassen.

Am 29. November 1984 verstarb der Vater. Der geringfügige Nachlaß wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluß des Bezirksgerichtes M an Zahlungsstatt überlassen.

In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1984 machte der Beschwerdeführer eine AfA aus dem Titel des vom Vater am 29. November 1994 erworbenen Patientenstockes geltend, wobei er von Anschaffungskosten von 965.439 S und einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ausging. In den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 1985 bis 1989 machte der Beschwerdeführer ebenfalls eine AfA aus dem eben erwähnten Titel geltend.

Im Jahr 1984 erwarb der Beschwerdeführer ein Grundstück in T und begann darauf ein Wohnhaus samt Ordination zu errichten. Der Bau war im Jahr 1987 bezugsfertig, worauf der Beschwerdeführer seine Ordination von M nach T verlegte.

Am 5. Juli 1988 gab der Beschwerdeführer im Anschluß an eine Besprechung seines Wirtschaftstreuhänders mit einem Organwalter des Finanzamtes bekannt, er habe als Gegenleistung für die Überlassung der Ordination in M den vom Vater aufgenommenen Kredit bedient. Er habe sich hiezu ebenfalls wie zur Bezahlung einer Versorgungsrente an den Vater verpflichtet gefühlt, um so die Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen zu verhindern.

Das Finanzamt glaubte dem Beschwerdeführer nicht, daß er den vom Vater aufgenommenen Kredit als Gegenleistung für die Überlassung der Ordination in M bedient habe, weswegen es die aus dem Titel des erworbenen Patientenstockes geltend gemachte AfA nicht als Betriebsausgabe in den Jahren 1984 bis 1989 anerkannte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, es gebe weder eine vertragliche Vereinbarung über den Erwerb des Patientenstockes, noch einen betrieblich veranlaßten Grund für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Bürge und Zahler. Vielmehr sollte durch die Übernahme der Bürgschaft der Konkurs über das Vermögen des Vaters verhindert werden. Da der Beschwerdeführer eine AfA aus dem Titel des erworbenen Patientenstockes für die am 1. April 1980 eröffnete Ordination in M erstmals in der am 18. Dezember 1985 eingereichten Erklärung für das Jahr 1984 geltend gemacht und erst im Schreiben vom 5. Juli 1988 erläutert habe, welche Gegenleistung für die Überlassung der Ordination in M bzw für den Erwerb des Patientenstockes erbracht worden sei, mangle diesen Ausführungen die Glaubwürdigkeit.

Im Berufungsverfahren behauptete der Beschwerdeführer, es bestehe kein Grund, an seinen Ausführungen zu zweifeln. Wie dem Finanzamt bekannt sein müßte, sei der Vater ein äußerst schwieriger Mensch gewesen, mit dem keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen hätten werden können. Auch an mündliche Vereinbarungen hätte sich der Vater nicht gehalten. Der Beschwerdeführer ersuchte um eine "ausführliche mündliche Sachverhaltsdarstellung", um "seine Glaubhaftigkeit zu untermauern, und zwar gleich direkt in der FLD."

Am 20. Juni 1989 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, den vom Vater abgeschlossenen Kreditvertrag sowie Unterlagen über die Bedienung des Kredites vorzulegen.

Der Beschwerdeführer weigerte sich zunächst, die von ihm geforderten Beweismittel vorzulegen und kündigte an, diese erst bei "seiner Vorsprache in der FLD mitzubringen." Erst nach Androhung einer Zwangsstrafe legte der Beschwerdeführer anfangs September 1989 die Abschrift eines am 21. März 1980 zwischen einem Kreditunternehmen und dem Vater, dem Beschwerdeführer sowie der Mutter des Beschwerdeführers (in der Folge nur: Mutter) abgeschlossenen Kreditvertrages vor, aus dem ersichtlich ist, daß den Solidarschuldnern ein Betrag von 1 Mio S gegen eine Verzinsung von 8,75 % zur Verfügung gestellt wurde, wobei dieser Betrag in monatlichen Raten von 12.300 S getilgt werden sollte. Zur Besicherung des Kredites verpfändeten der Vater und die Mutter ein ihnen gehörendes Grundstück und unterfertigten alle Solidarschuldner einen Blankowechsel. Unterlagen über die Bedienung des Kredites legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Am 18. September 1989 behauptete der Beschwerdeführer, sein Fall sei insofern äußerst schwierig, als nur der bereits verstorbene Vater gewußt habe, wie der Modus der überlassenen Ordination in M tatsächlich gewesen sei. Da das Finanzamt unverständlicherweise nicht glaube, daß er den Kredit als Gegenleistung für die Überlassung der Ordination bedient habe, möge der Sachverhalt durch die Oberbehörde beurteilt werden. Hiebei werde "das Parteiengehör und die Glaubhaftmachung etwa durch die Mutter, durch die Brüder usw von Notwendigkeit sein."

Ebenso wie das Finanzamt glaubte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht, daß er den Kredit von 1 Mio S als Gegenleistung für die Überlassung der Ordination in M bzw für der Erwerb des Patientenstockes bedient habe. Zur Begründung wies die belangte Behörde auf folgende widersprüchliche Ausführungen des Beschwerdeführers hin:

1.

Im Fragebogen des Finanzamtes anläßlich der Eröffnung seines Betriebes habe der Beschwerdeführer angegeben, es handle sich um eine Neugründung. Es sei für die Überlassung der Ordination in M nichts bezahlt worden. Ein Patientenstock sei nicht einmal erwähnt worden.

2.

In den für die Jahre 1980 bis 1983 erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sei keine AfA aus dem Titel des erworbenen Patientenstockes geltend gemacht worden.

3.

Erstmals am 28. April 1983, somit drei Jahre nach der Eröffnung der Ordination in M, habe der Beschwerdeführer die sich nachträglich als unrichtig herausgestellte Behauptung aufgestellt, er habe den vom Vater aufgenommenen Kredit als Bürge und Zahler bedient.

4.

Erstmals in der für das Jahr 1984 erstellten, dem Finanzamt am 18. Dezember 1985 übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung habe der Beschwerdeführer aus dem Titel des vom Vater am 29. November 1984 um 965.439 S erworbenen Patentenstockes eine AfA geltend gemacht, obwohl der Vater bereits am 31. Dezember 1982 in den Ruhestand getreten sei.

5.

Erst im Juli 1988, somit acht Jahre nach der Eröffnung der Ordination in M, habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, er habe als Gegenleistung für die Überlassung der Ordination in M den vom Vater aufgenommenen Kredit bedient.

6.

Erst nach Androhung einer Zwangsstrafe habe der Beschwerdeführer anfangs September 1989 eine Abschrift des Kreditvertrages vorgelegt, woraus ersichtlich sei, daß der Kredit nicht allein vom Vater, sondern auch vom Beschwerdeführer aufgenommen worden sei, weswegen von einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Bürge und Zahler keine Rede sein könne.

7.

Nach den bereits am 28. April 1983 vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sei der Vater derart überschuldet gewesen, daß es ihm unmöglich gewesen sei, den Kredit selbst zu bedienen. Nur durch die vom Beschwerdeführer übernommene Bedienung des Kredites sei die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vaters verhindert worden. Daß als Gegenleistung für die Bedienung des Kredites vom Beschwerdeführer ein Patientenstock erworben worden sei, sei nicht einmal erwähnt worden.

Die belangte Behörde gelangte daher unter Hinweis auf die der Lebenserfahrung entsprechende Tatsache, daß ein Patientenstock wohl gleichzeitig mit der Überlassung einer Ordination und nicht rund viereinhalb Jahre später von einem bereits seit zwei Jahren den Beruf nicht mehr ausübenden Arzt übernommen werde, zu dem Schluß, der Beschwerdeführer habe im nachhinein versucht, durch unrichtige Angaben einen Titel für die Geltendmachung von Betriebsausgaben zu schaffen, wobei er sich einer Verschleierungs- und Verschleppungstaktik bedient habe. Die beantragte Klärung des Sachverhaltes mittels einer mündlichen Sachverhaltsdarstellung "direkt in der FLD" bzw die "Glaubhaftmachung des Sachverhaltes unmittelbar vor der Oberbehörde durch die Mutter, durch die Brüder usw," erübrige sich, weil nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht erwartet werden könne, daß er zwölf Jahre nach der Eröffnung der Ordination in M erstmals richtige Angaben machen werde bzw nicht an der Sache beteiligte Personen zweckdienliche Angaben machen könnten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 644/92-9, ab und trat sie antragsgemäß nach Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anerkennung der AfA aus dem Titel des vom Vater erworbenen Patientenstockes verletzt, wobei er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Recht von der möglichen Abnutzbarkeit des von einem Arzt entgeltlich erworbenen Patientenstockes aus. Strittig ist, ob die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren zur Annahme gelangen durfte, daß der Beschwerdeführer keinen Patientenstock vom Vater entgeltlich erworben hat.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die von ihm beantragte mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden, ist nicht berechtigt. Der im Verfahren vor der Abgabenbehörde stets durch einen Wirtschaftstreuhänder vertretene Beschwerdeführer hat zwar in seiner Berufung um eine "ausführliche mündliche Sachverhaltsdarstellung" ersucht, um "seine Glaubhaftigkeit zu untermauern, und zwar gleich direkt in der FLD", was die belangte Behörde aber zu Recht nicht als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gewertet hat. Denn ein Antrag auf "ausführliche mündliche Sachverhaltsdarstellung" kann nicht mit einem solchen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gleichgesetzt werden. Selbst wenn die belangte Behörde wegen der nicht stattgefundenen mündlichen Verhandlung Verfahrensvorschriften verletzt haben sollte, zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf; insbesondere stellt er nicht dar, was er über sein bisheriges Vorbringen hinaus in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Im Schreiben vom 18. September 1989 konnte kein die belangte Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtender Antrag gestellt werden (vgl § 284 Abs 1 letzter Satz BAO).

Was die behauptete Nichterledigung von Beweisanträgen betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Finanzamt ausreichend Gelegenheit geboten worden ist, seinen Standpunkt darzulegen, er jedoch seiner im § 119 BAO auferlegten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - wenn überhaupt - nur schleppend nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die zunächst unrichtigen Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kredites und die erst nach Androhung einer Zwangsstrafe erfolgte Vorlage des Kreditvertrages sowie die Nichtvorlage von Unterlagen über die Bedienung des Kredites verwiesen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, zu welchen Beweisthemen er bzw die Mutter und die Brüder vernommen hätten werden sollen. Die Einvernahme des Vaters im Berufungsverfahren ist nicht möglich gewesen, weil dieser bereits lange vor dessen Beginn verstorben ist.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er hätte, falls ihm Gelegenheit geboten worden wäre, Mitglieder des Berufungssenates als befangen abgelehnt, zeigt aber nicht einmal auf, welche der im Rubrum des angefochtenen Bescheides genannten Mitglieder des Berufungssenates seiner Ansicht nach befangen gewesen seien.

Der Beschwerdeführer bekämpft im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 549). Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Prüfung aus den oben unter 1. bis 7. ausgeführten Gründen jedenfalls stand. Die Feststellungen der belangten Behörde sind in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen und entspricht die von ihr vorgenommene Beweiswürdigung den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut. Insbesondere sind die Behauptungen des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, es sei ihm erst im Juli 1988, somit lange nach dem Tod des Vaters bewußt geworden, daß er als Gegenleistung für die Überlassung der Ordination in M bzw für den Erwerb des Patientenstockes den vom Vater, von ihm und von der Mutter aufgenommenen Kredit allein bedient habe, sowie, daß er den Patientenstock viereinhalb Jahre nach Eröffnung der Ordination in M vom bereits im Zeitpunkt der behaupteten Übernahme zwei Jahre den ärztlichen Beruf nicht mehr ausübenden Vater erworben habe. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie - ebenso wie das Finanzamt - dem Beschwerdeführer nicht geglaubt hat, daß er den Kredit von 1 Mio S als Gegenleistung für die Überlassung der Ordination in M bzw für den Erwerb des Patientenstockes bedient hat.

Das Beschwerdevorbringen betreffend die Ordination in T erweist sich als aktenwidrig. Diese Ordination ist vom Beschwerdeführer neu errichtet und erst ab dem Jahr 1987 genutzt worden. Eine Übernahme dieser Ordination vom Vater zu Beginn des Jahres 1983 ist daher gar nicht möglich gewesen, weswegen sich ein Eingehen auf die spekulativen Ausführungen erübrigt, ob der Patientenstock etwa aus der Ordination in T vom Beschwerdeführer erworben worden sei.

Bemerkt wird, daß entgegen den Beschwerdeausführungen weder am 28. April 1983 noch in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1984 die wesentlichen Umstände hinsichtlich der später behaupteten Gegenleistung für die Überlassung der Ordination in M bzw für den Erwerb des Patientenstockes offengelegt worden sind.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen zu ermitteln, was im "Innenverhältnis" zwischen ihm und dem Vater hinsichtlich der Bedienung des Kredites vereinbart worden sei, genügt es darauf hinzuweisen, daß es Sache des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm im § 119 BAO auferlegten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gewesen wäre, dieses von ihm stets verdunkelte "Innenverhältnis" aufzuhellen. Gleiches gilt für die Rüge, es sei nicht festgestellt worden, wer den Kredit bedient habe. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Nichtvorlage von Unterlagen über die Bedienung des Kredites verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150030.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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