RS Vwgh 2000/8/3 98/18/0021

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z2;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AsylG 1991 §9 Abs2;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §8;
B-VG Art7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs6;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verlust der Aufenthaltsberechtigung infolge Verlustes des Asyls auf Grund eines Feststellungsbescheides nach § 5 AsylG 1991 ist dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung iSd § 8 AufenthaltsG 1992 gleichzuhalten (mit Begründung). Angesichts dieser Gleichwertigkeit besteht im § 114 Abs 6 FrG 1997 eine "planwidrige Unvollständigkeit". Die damit gegebene Regelungslücke ist - im Wege einer unter diesen Voraussetzungen auch im öffentlichen Recht zulässigen Analogie - unter Bedachtnahme auf diese Gleichwertigkeit und in verfassungskonformer Weise zu schließen (Hinweis E 4.9.1997, 96/18/0134), und zwar dergestalt, dass Ausweisungen gem § 17 Abs 1 FrG 1993 nach dem 15. Juli 1997 auch dann nicht erlassen werden dürfen, wenn einer solchen Ausweisung ein Feststellungsbescheid gem § 5 Abs 1 AsylG 1991 zu Grunde liegt, der den Verlust des einem Flüchtling gewährten Asyls nach sich zieht. Allein ein solches Auslegungsergebnis wird dem Gleichheitssatz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG gerecht, ist doch vor dem Hintergrund der besagten Gleichwertigkeit eine sachliche Rechtfertigung, den Verlust der Aufenthaltsberechtigung infolge des Verlustes der Aufenthaltsbewilligung nach § 8 AufenthaltsG 1992 anders zu behandeln als den Wegfall einer Aufenthaltsberechtigung infolge des Verlustes des Asyls auf Grund eines Feststellungsbescheides nach § 5 Abs 1 AsylG 1991, nicht ersichtlich.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180021.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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