RS Vwgh 2000/8/17 95/12/0187

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §265 idF 1994/550;
BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1994/550;
BDG 1979 §81 Abs1 Z2 idF 1994/550;
DVG 1984 §8 Abs1;

Rechtssatz

Im Sonderfall des § 265 BDG 1979, der dem Dienstgeber die jederzeitige Aktualisierung der Leistungsfeststellung für den dort genannten Personenkreis ermöglicht, wird zu beachten sein, dass jedenfalls die Leistungsfeststellungskommission den Beamten, der sich durch ihre Anrufung gegen die von der Dienstbehörde ausgesprochene Herabstufung der für ihn bislang geltenden ausgezeichneten Leistungsfeststellung zur Wehr setzt, im Sinne des § 8 Abs 1 DVG 1984 im Regelfall aufzufordern hat, von sich aus alles vorzubringen, was ihm geeignet erscheint, die angestrebte ausgezeichnete Leistungsfeststellung zu rechtfertigen. Hat die Leistungsfeststellungskommission dies nicht getan, kann das Unterlassen dieser besonderen Mitwirkungspflicht dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen (ausführliche Begründung im E; Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0279, ergangen noch zu § 144a BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120187.X09

Im RIS seit

21.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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