RS Vwgh 2000/8/17 95/12/0187

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §84 Abs2;

Rechtssatz

§ 84 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 wurde dem § 18 Abs 8 der Dienstpragmatik, RGBl Nr 15/1914 in der Fassung der DP-Novelle 1969, BGBl Nr 148, nachgebildet (vgl dazu die EB 2 RV zu § 43 BDG 1977, 500 Blg Sten Prot NR 14.GP). In den Erläuternden Bemerkungen zu § 18 Abs 8 der Dienstpragmatik (356 Blg Sten Prot NR 11.GP) heißt es, dass dieser Absatz die Möglichkeit gibt, von einer für den Beamten ungünstigen Dienstbeschreibung abzusehen, wenn seine Dienstleistung ausschließlich aus von ihm nicht verschuldeten Umständen, so zB durch geschwächte Gesundheit oder unglückliche Familienverhältnisse, vorübergehend gesunken ist. Ob der Gesetzgeber auch eine personalmäßige Unterbesetzung der Dienststelle (hier: Gendarmerieposten) als einen in der Person des zu beurteilenden Beamten gelegenen Umstand angesehen hat, kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, weil nicht zu erkennen ist, dass es sich hiebei um einen bloß vorübergehenden Grund handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120187.X03

Im RIS seit

21.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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