RS Vfgh 2001/3/3 G87/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GewO 1994 §359b
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Leitsatz

Präjudizialität einer gewerberechtlichen Bestimmung betreffend die Einbeziehung über die "Bagatellfälle" hinausgehender Betriebsanlagen in das vereinfachte Genehmigungsverfahren anläßlich der Zurückweisung der Beschwerde eines Nachbarn in einem solchen Verfahren; verfassungswidrige Versagung der Parteistellung der Nachbarn auch bei Beurteilung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Rechtssatz

Präjudizialität des §359b Abs4 GewO 1994 idF BGBl 194/1994.Präjudizialität des §359b Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,.

Der Text des §359b Abs1 GewO 1994 läßt es durchaus zu, den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung zuzugestehen. Wenn nämlich dort angeordnet ist, daß die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen hat, so wird damit eine bescheidmäßige Reaktion der Behörde auf das Vorbringen der Nachbarn angeordnet, die unverständlich wäre, wenn sie einer weiteren Überprüfung im Rechtswege nicht zugänglich wäre. Eine solche Anordnung kann daher jedenfalls auch so verstanden werden, daß damit den Nachbarn ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens - und damit eine auf diese Frage beschränkte Parteistellung - zugebilligt wird (der Ausschluß der Parteistellung sich somit auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens selbst bezieht).

Im nunmehr zu beurteilenden Fall geht es um die Frage, ob den Nachbarn die Parteistellung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch hinsichtlich der Frage vorenthalten werden kann, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren überhaupt vorliegen (siehe hingegen VfSlg 14512/1996). Diese Frage ist vor dem Hintergrund einer Rechtslage zu prüfen, die durch eine seit dem Jahre 1988 kontinuierlich betriebene Ausweitung der Bagatellfälle gekennzeichnet ist.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern des Anlaßverfahrens zu Unrecht eine Sachentscheidung vorenthalten und der Verfassungsgerichtshof hat daher bei Überprüfung des bekämpften Bescheides die Vorschrift des §359b Abs4 GewO 1994 anzuwenden.

§359b Abs4 GewO 1994 idF BGBl I Nr 63/1997 war verfassungswidrig.§359b Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 1997, war verfassungswidrig.

Es ist verfassungsrechtlich bedenklich, den Nachbarn Parteistellung auch bei Beurteilung der Frage zu versagen, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt vorliegen, und diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen. Diese Bedenken, die sich letztlich gegen eine unsachliche Ungleichbehandlung gleicher Fälle richten (nämlich jener Nachbarn, die im Rahmen eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens Parteistellung besitzen, einerseits und jener, die diese Parteistellung nur deswegen nicht besitzen, weil die Behörde zu Unrecht die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens angenommen oder behauptet hat, andererseits) sind im Verfahren nicht zerstreut worden.

§359b Abs4 GewO 1994 umfaßt Fälle, bei denen es sich nicht um (normalerweise ohnehin genehmigungsfähige) Bagatellfälle handelt.

Der in §359b Abs7 GewO 1994 tragende Gesichtspunkt des vorsorgenden Umweltschutzes erscheint nicht geeignet, den Umfang der nach §359b Abs4 GewO 1994 genehmigungsfähigen Anlagen so weit einzuschränken, daß lediglich Anlagen übrigbleiben, die typischerweise genehmigungsfähig sind.

In einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen hängt daher die Frage, ob für die Genehmigung einer Betriebsanlage das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt, allein von dem Umstand ab, ob sie ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw Ändern der Anlage zulässig ist. Es erscheint unsachlich, warum der Umstand, daß eine Anlage ihren Standort in einem derart definierten Gebiet hat, die Aberkennung von Nachbarrechten rechtfertigen könnte, die einzuräumen wären, hätte die Anlage ihren Standort außerhalb eines solchen Gebietes.

(Anlaßfall: E v 03.03.01, B2071/99 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlaßfälle: E v 11.06.01, B1147/00 und E v 24.09.01, B753/00.; siehe auch E v 24.09.01, G98/01 ua und B1593/00).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Gewerberecht, Betriebsanlagen, Umweltschutz, Parteistellung Gewerberecht, VfGH / Präjudizialität, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G87.2000

Dokumentnummer

JFR_09989697_00G00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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