RS Vwgh 2000/8/31 98/16/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
LAO Tir 1984 §199 Abs4 lita;
LAO Wr 1962 §160a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/17/0063 E 24. November 1997 RS 7

Stammrechtssatz

Wenn das E vom 24.9.1993, 93/17/0055, ausspricht, es müsse die Frage, ob eine Berufung im Sinne des § 160a Wr LAO wenig erfolgversprechend ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter, unter Beachtung der grundsätzlichen Überlegungen im E vom 24.9.1993, 93/17/0055 und im E vom 19.12.1991, 91/14/0164, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag DURCH DIE BEHÖRDE ERSTER INSTANZ zu verstehen, wobei - aus der Warte des anhängigen Berufungsverfahrens - die Berufungsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (E 26.7.1995, 95/16/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998160296.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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