RS Vwgh 2000/9/7 2000/01/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §11 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0231 E 20. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 11 Abs 2 AsylG 1997 zu beantragen. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 eine Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge - anders als bei Zurückweisung als unzulässig oder bei Abweisung als offensichtlich unbegründet - in § 11 Abs 2 AsylG 1997 nicht vorgesehen ist. Darin ist allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken (ausführliche Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010152.X01

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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