RS Vwgh 2000/9/7 2000/01/0243

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/01/0244 2000/01/0245 2000/01/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0365 E 12. Mai 1999 RS 5 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Für Asylwerber, in deren Verfahren die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1.1.1998 erging und deren Berufungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1997 anhängig war, soll nach der Übergangsvorschrift des § 44 Abs 1 letzter Satz AsylG 1997, anders als für solche, deren Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstinstanzlich entschieden war bzw erst später anhängig geworden ist, nicht die günstigere Rechtslage (vgl § 15 AsylG 1997) zur Anwendung gelangen. Solche Asylwerber unterliegen hinsichtlich der Non-Refoulement-Prüfung weiterhin zur Gänze dem FrG 1997. Der Asylwerber kann daher durch die Anwendung des § 44 Abs 1 AsylG 1997 wegen des darin enthaltenen Verbotes für die Berufungsbehörde zur bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 nicht im geltend gemachten Recht auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verletzt sein. Denn eine Voraussetzung der bescheidmäßigen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 AsylG 1997 ist, dass gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei.

Siehe jedoch E 21.9.2004, 2003/01/0435, RS 1.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010243.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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