RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0139

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf getilgte Bestrafungen bei der Prüfung des Sachverhaltes gemäß § 8 Abs 1 WaffG 1996 kann aber nicht in der Weise geschehen, dass der Sache nach nur Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 8 Abs 5 WaffG 1996 getroffen werden und das Fehlen eines Tatbestandsmerkmales (hier: der ausreichenden zeitlichen Nähe der ersten Bestrafung) nur zu dem Hinweis führt, dass es auf dieses Merkmal IM RAHMEN DES GENERALTATBESTANDES DES § 8 ABS 1 WaffG 1996 nicht ankomme. § 8 Abs 3 bis 5 WaffG 1996 können auch in Bezug auf andere als die dort genannten Verurteilungen ein Maßstab dafür sein, wann solche Verurteilungen als TATSACHEN im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 die dort umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 21.9.2000, 97/20/0752). In Bezug auf diejenigen Delikte, für die der Gesetzgeber in § 8 Abs 3 bis 5 WaffG 1996 näher geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen die einmalige oder mehrmalige Bestrafung wegen dieser Delikte der Annahme der waffenrechtlichen Verlässlichkeit jedenfalls entgegensteht, können die den Bestrafungen - falls diese die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen - zugrunde liegenden Tathandlungen allein aber nur der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit entgegenstehen, wenn ihnen in ihrer konkret festzustellenden Ausprägung ein waffenrechtlicher Bezug im Sinne der Rechtsprechung zu Eigen ist. Ist dies nicht der Fall, so können sie im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen oder die Bedeutung eines bestimmten anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfalles abstellenden Beurteilung von Bedeutung sein, was der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsdelikten hervorgehoben hat (Hinweis E 6.11.1997, 96/20/0357). Für sich allein reichen sie in diesen Fällen aber nicht aus, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200139.X08

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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