RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0279 E 25. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

§ 12 Abs 1 WaffG 1996 dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den - in Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab unveränderten (GEFÄHRDEN KÖNNTE) - Vorgängerbestimmungen des § 12 Abs 1 WaffG 1986 vor und nach der Novelle BGBl Nr 520/1994, bereits wiederholt ausgeführt hat (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140, E 18.12.1991, 91/01/0128, E 22.1.1992, 91/01/0175, und E 20.9.1995, 94/20/0658), der Verhütung einer missbräuchlichen (di GESETZWIDRIGER ODER ZWECKWIDRIGER GEBRAUCH - Hinweis E 16.9.1992, 91/01/0244, und E 27.4.1994, 93/01/0337) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger oder zweckwidriger (MISSBRÄUCHLICHER) Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 22.1.1992, 91/01/0175, sowie E 24.11.1993, 93/01/0246, und E 20.9.1995, 94/20/0658).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200191.X01

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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