RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0139

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs2 impl;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

Fallbezogen wurde zu § 6 WaffG 1986 auch ausgesprochen, die bloße Tatsache einer einmaligen, unter keinen der Fälle des § 6 Abs 2 Z 1 bis 4 WaffG 1986 subsumierbaren Verurteilung (wegen schwerer Körperverletzung) reiche allein noch nicht aus, um die Annahme des Wegfalls der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1997, 97/20/0048), und es wurden bei der Konkretisierung der Generalklausel Gegenschlüsse aus einem Spezialtatbestand gezogen (so im E 20.9.1995, 94/20/0795, das Führen einer Waffe und Lenken eines Fahrzeuges im Zustand der Trunkenheit betreffend; vgl hiezu das hg E 10.10.1996, 95/20/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200139.X02

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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