RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0191

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRK Art6;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Ob einer Person Waffen und Munition vom Strafgericht ausgefolgt wurden, ihr der Bundespräsident eine Geldstrafe erlassen hat und die Person sich nunmehr beruflich weiterbildet, ist für die Subsumtion des Sachverhaltes unter § 12 Abs 1 WaffG 1996 (der die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes betrifft) nicht wesentlich. Auch das Argument, es hätte im Verfahren zur Erlassung des Waffenverbotes der (amtswegigen) Einvernahme dieser Person zu den strafgerichtlichen Verurteilungen bedurft, weil Art 6 MRK dies vorschreibe, trifft nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200191.X03

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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