RS Vwgh 2000/9/27 2000/14/0087

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AktG 1965 §70;
AngG §23 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs3;

Rechtssatz

Das AngG findet auf Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Anwendung, weil diese nicht als Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechtes zu qualifizieren sind (Hinweis E 21.12.1993, 93/08/0239). Somit wurde die Abfertigung im gegenständlichen Fall nicht auf Grund § 23 Abs 1 AngG geleistet. Sie ist daher keine gesetzliche Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140087.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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