RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/04/0097 E 24. Jänner 2001

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass die nach § 44a Z 1 VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides erfordert (Hinweis E 19.6. 1990, Zl 89/04/0249). Enthält diese Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM, so ist aber im Fall der Missachtung der Auflage der entsprechende Punkt der ÖNORM zwar als verletzte Norm im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 2 VStG zu zitieren (Hinweis E 3.9.1996, Zl 95/04/0209), eine Notwendigkeit, diese Untergliederung auch im Rahmen der Darstellung der Tat nach § 44a Z 1 VStG darzustellen, besteht aber nicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040121.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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