RS Vwgh 2000/9/29 2000/02/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2000
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §35;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0215 E 25. Juni 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Einwendungen gegen den Anspruch iSd § 35 EO sind bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Gem § 7 Abs 4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels gem § 3 Abs 2 VVG bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Zuständigkeitsnorm erstreckt sich in Ermangelung einer anderen für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die ENTGEGENNAHME von Einwendungen oder Anträgen auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, sondern auch auf die Entscheidung (Hinweis E 23.10.1986, VwSlg 12278 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020193.X01

Im RIS seit

05.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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