RS Vwgh 2000/10/4 2000/11/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;
SMG 1997 §27;
SMG 1997 §28;

Rechtssatz

Nach den Feststellungen des Strafurteiles hat der Besitzer der Lenkberechtigung in der Zeit von Anfang 1997 bis Februar 1999 in mehrfachen Angriffen einer anderen Person Suchtgift (Cannabisharz bzw Cannabisharzkraut) in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG 1997 übersteigenden Menge in der Absicht entgeltlich überlassen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (§ 28 SMG); er habe ferner im Zeitraum von Oktober 1996 bis April 1999 nicht mehr exakt feststellbare Mengen an Suchtgift (Cannabisprodukte, Kokain, Speed) erworben und besessen (§ 27 SMG 1997). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Behörde die strafbaren Handlungen des Besitzers der Lenkberechtigung, insbesondere die das Verbrechen nach § 28 SMG 1997 darstellenden, als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 4 Z 5 FSG 1997 gewertet hat. Was die ebenfalls nach den Wertungskriterien des § 7 Abs 5 FSG 1997 erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer anlangt, steht die große Verwerflichkeit der über lange Zeit getätigten strafbaren Angriffe auf die Gesundheit anderer in der Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, im Vordergrund. Der Umstand, dass der Besitzer der Lenkberechtigung keine Drogen mehr konsumiert, ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Inverkehrsetzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen; nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich. Die Dauer der Entziehung (zwei Jahre von der Zustellung des die Entziehung verfügenden Mandatsbescheides) bewegt sich im Übrigen durchaus in dem Rahmen dessen, was Behörden in ähnlich gelagerten Fällen verfügen, ohne dass dies vom Verwaltungsgerichtshof rechtlich beanstandet worden wäre (Hinweis E 1.7.1999, 98/11/0173, und E 24.8.1999, 99/11/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110129.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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