RS Vwgh 2000/10/9 98/10/0338

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1992 §50 Z1;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0337 E 9. Oktober 2000

Rechtssatz

Die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten, sind der INSTANDHALTUNG DER SCHULLIEGENSCHAFTEN zu subsumieren. Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaften (Hinweis E 7.9.1998, 98/10/0236). In Ansehung der Zuordnung von Sanierungsaufwendungen zum laufenden Schulerhaltungsaufwand ist es daher ohne Belang, ob eine ERNEUERUNG VON SCHULLIEGENSCHAFTEN begrifflich in Betracht komme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100338.X02

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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